PiR Nr. 5 vom Seite 125

Herausforderungen beim Schlussspurt: CSRD-UmsG

WP Dr. Jens Freiberg | Herausgeber | pir-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

die in der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) festgehaltenen europäischen Anforderungen an den für erste Unternehmen ab dem Kalenderjahr 2024 verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht sind bis zum in nationales Recht zu übertragen. Der erste (Referenten-)Entwurf für die deutsche Umsetzung liegt (allerdings erst) seit dem vor und die Kommentierungsfrist ist bereits zum abgelaufen. Allzu große Überraschungen soll es für die Unternehmen, die sich bereits 2024 mit der Pflicht zur Anwendung konfrontiert sehen, nicht geben, sieht der vorgelegte Entwurf doch zumindest nach eigener Wahrnehmung des Gesetzgebers eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben vor. Gleichwohl lohnt sich ein genauerer Blick auf den immerhin 181 Seiten umfassenden Entwurf. Inwieweit die relevanten Aspekte tatsächlich keine Herausforderung für die erstmalige Anwendung darstellen, untersuchen Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke. Sie zeigen die Notwendigkeit der Befassung mit den Erleichterungen auf, die insbesondere im EGHGB verortet sind, also keinen Eingang in das HGB selbst gefunden haben. Erwartungsgemäß wird die geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Unternehmen führen.

Einen „vermehrten organisatorischen, technischen und personellen Aufwand“ sieht Georg Anders auch in der kritischen Würdigung der seit längerer Standardpflege mit IFRS 18 „Presentation and Disclosure in Financial Statements“ neu vorgelegten Ergänzung des IFRS-Regelwerks. Anhand einer exemplarischen Gegenüberstellung wird ein negatives Fazit gezogen. Mit aktuellem Praxisbezug stellt Dr. Robert Walter die insbesondere bei jungen Unternehmen beobachtbaren Geschäftsmodelle „Media-for-Revenue“ sowie „Media-for-Equity“ und die bilanzielle Abbildung nach IFRS dar. In unseren aktuellen Rubriken geht es um die Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts, die in späteren Perioden als Folge einer Schätzungsänderung unterstellte Verlängerung der Nutzungsdauer und die nachträgliche Aktivierung von Herstellungskosten für selbstentwickelte Software.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und uns allen einen überraschungsfreien Ausgang des Schlussspurts der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht. Insbesondere die – als Teil der Regelungen zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach der ESEF-Verordnung – vorgesehene Verpflichtung zur Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts im einheitlichen elektronischen Berichtsformat könnte sich allerdings als größeres Hindernis darstellen.

Herzlichst

Jens Freiberg

Fundstelle(n):
PiR 5/2024 Seite 125
TAAAJ-66224