Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen stehen im Hinblick auf die Widerlegung der von einem Krankenhausträger abgegebenen Mindestmengenprognose in notwendiger Streitgenossenschaft. Neben einer formal in einem Bescheid zusammengefassten gleichlautenden Entscheidung stellt auch die von den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen in getrennten Verwaltungakten erfolgte Widerlegung der Prognose eine nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar. Zur Widerlegung der Prognose hinsichtlich der erforderlichen Mindestmenge bei Unterschreiten der Leistungszahlen im vorausgegangenen Kalenderjahr bei summarischer Prüfung. Zur notwendigen Anhörung des Krankenhausträgers vor Erlass des Widerlegungsbescheids.
Fundstelle(n): HAAAJ-66121
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.02.2024 - L 5 KR 1/24 ER-B
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