- Der Organträger kann einen Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 Satz 3 KStR nur in Höhe seiner Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft bilden - Verzichtet der Organträger auf Ansprüche aus dem Ergebnisabführungsvertrag, führt dies nicht zu einer Änderung des Beteiligungsansatzes für die Organgesellschaft
Leitsatz
1. Ist der Organträger zu weniger als 100 % an der Organgesellschaft beteiligt, ist der aktive Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 Satz 3 KStR allenfalls in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.
2. Der Verzicht auf einen Gewinnabführungsanspruch erhöht nicht den Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 614 BFH/NV 1996 S. 381 Nr. 12 SAAAA-95683