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BFH 30.11.2023 IV R 13/21, StuB 9/2024 S. 364

(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO

(1) Die (teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden Verwaltungsakt, der gem. § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Ist der Bescheid gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG), kann er bei Beseitigung der (verfassungsrechtlichen) Ungewissheit nicht dergestalt nach § 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO geändert werden, dass die Gewerbesteuer erstmals dem Gewinn hinzugerechnet wird (Bezug: § 165 Abs. 1, Abs. 2 AO; § 4 Abs. 5b EStG).

Praxishinweise

Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 AO kann die Steuerfestsetzung unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine ausgesetzte Steuerfe...BStBl 2012 I S. 1174

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