Vollstreckungsankündigung kein mit Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt
keine Existenz eines Königreichs Deutschland
Leitsatz
1. Die Vollstreckungsankündigung ist kein Verwaltungsakt, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine aus Gründen der
Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. und ).
2. Es gibt kein Königreich Deutschland oder eine Staatsangehörigkeit eines Königreichs Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland
ist ein souveräner Staat und damit Rechtssubjekt des Völkerrechts. Die deutsche Staatsgewalt einschließlich der verfassungsgebenden
Gewalt ist in ihrer Substanz geschützt, das deutsche Staatsgebiet bleibt allein der Bundesrepublik Deutschland als Rechtssubjekt
zugewiesen und am Fortbestand des deutschen Staatsvolks bestehen keine Zweifel (vgl. ,
2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09)
Fundstelle(n): DAAAJ-66024
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2024 - 1 K 1784/23
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