Abrechnungsbescheid – Aufrechnung mit abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen
Leitsatz
1. Ein Abrechnungsbescheid ist dann einer Vollziehung fähig, wenn in ihm das Bestehen eines Anspruchs gegen den Steuerpflichtigen
festgestellt wird.
2. Wenn ein Bauträger und ein Bauunternehmer gewusst hätten, dass sich die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft im Rahmen
des § 13b UStG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändern würde, hätten sie als Vergütungen für die Bauleistungen eine
Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Umsatzsteuer vereinbart.
3. Einem Bauunternehmer steht auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung des
Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor einer höchstrichterlichen
Änderung der Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13b UStG abgeschlossenen und durchgeführten Bauträgervertrags
der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und
anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat. Denn dann besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, wegen der Heranziehung
als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
4. Der Anspruch des Bauleistenden gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer entsteht frühestens mit Eintritt
der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
5. Die zivilrechtliche Verjährung schließt die Aufrechnung seitens des Finanzamts nicht aus, wenn der an das Finanzamt abgetretene
zivilrechtliche Gegenanspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.
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