Gesetze: VV RVG Nr. 1002;
VV RVG Nr. 1003;
BRAGO § 24
Verfahren
Ansatz einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz
1. Wenn der Prozessbevollmächtigte zum Zweck des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch
nicht bekannte Beweismittel beibringt, wie z.B. neu erstattete Befundberichte, entsteht für den Prozessbevollmächtigten eine
Erledigungsgebühr.
2. Eine fiktive Terminsgebühr entsteht für den Prozessbevollmächtigten auch dann, wenn eine Erledigung der Rechtssache nach
Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung eintritt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 17 ZAAAJ-66021
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