StuB Nr. 9 vom Seite 1

Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... ab durch das Wachstumschancengesetz

Auf alle Unternehmen in Deutschland kommen mit dem Jahreswechsel 2024/2025 umfangreiche prozessuale Anforderungen zu. Sie müssen mindestens in der Lage sein, digital strukturierte Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen zu empfangen und zu verarbeiten. Für die ausgangsseitige Rechnungsstellung gelten allerdings verschiedene Übergangsfristen, die teilweise die Jahre 2025 und 2026, teilweise aber auch Zeiträume bis Ende 2027 umfassen. Robert C. Prätzler gibt in seinem einen Überblick zur Neuregelung und zu Problemfeldern. Es ergeben sich nämlich zahlreiche ungeklärte Praxisfragen. Es wäre wünschenswert, wenn das BMF möglichst zeitnah und umfassend zu diesen Problemen Stellung nehmen könnte.

Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre bei Umstrukturierungen

Durch das Wachstumschancengesetz erfolgen auch umwandlungssteuerliche Änderungen, welche gerade in Spaltungsakten praktische Relevanz entfalten. Insbesondere ist hierbei eine Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG zu nennen. Welche steuerlichen Implikationen sich aus dem gesetzgeberischen Maßnahmenpaket ergeben, ist im Hinblick auf umwandlungssteuerliche Besonderheiten in Spaltungsakten zu betrachten. Thomas Rennar gibt einen Überblick.

Die „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“

In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Das Problem einer solchen sog. „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ kann sich ergeben, wenn z. B. ein digital organisiertes Beratungsunternehmen (sog. Remote-Unternehmen) oder ein Start-up-Unternehmen als GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zunächst die Geschäftsanschrift im Privathaus oder der Eigentumswohnung des Gesellschafters hat und sich hier auch der maßgebliche Mittelpunkt der Geschäftsleitung befindet. Vor allem betroffen ist die Ein-Personen-GmbH, die auch im Mittelpunkt des Beitrags von Prof. Dr. Hans Ott steht.

Zur Endfassung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Am wurde die Endfassung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Rat der EU beschlossen, die Zustimmung des Parlaments erfolgte faktisch als Formsache am . Dies stellte den letzten entscheidenden Meilenstein in einer mehrjährigen Entwicklungsgeschichte der Etablierung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen dar, die zuletzt eine unerwartete Dynamik angenommen hat und in das Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit rückte. Die Inhalte dieser Richtlinie werden im Beitrag von Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Stefan Müller und Oliver Scheid skizziert.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 9/2024 Seite 1
EAAAJ-65967