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Wer bezahlt das Insolvenzverfahren?
Notwendigkeit der Kostendeckung und Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft
Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht ist die Suche nach potenziellen Kostenträgern zur Vermeidung der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse daher Teil des Tagesgeschäfts. Von besonderer Relevanz sind in der Praxis neben der Insolvenzmasse als Hauptkostenträger die Institute der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei Unternehmensinsolvenzen. Zudem spielt die Ermittlung und Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche eine überragende Rolle, zu denen neben der Geschäftsleiterhaftung und der Insolvenzanfechtung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft (vgl. § 93 InsO) gezählt werden kann. Der Bundesgerichtshof (, NWB OAAAJ-54352) hat nunmehr in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften unmittelbar für die Kosten des Insolvenzverfahrens haften. Diese in der Literatur als „Paukenschlag“ bezeichnete Entscheidung soll im folgenden B...