BGH Beschluss v. - XI ZB 33/21

Instanzenzug: Az: XI ZB 33/21 Beschlussvorgehend Az: 14 Kap 1/19vorgehend Az: 11 OH 7/17

Gründe

A.

1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob die am , , und aufgestellten Verkaufsprospekte "N.       P.       " und "n.      P.     " zu dem angebotenen Erwerb von Edelhölzern fehlerhaft und die Musterbeklagten hierfür verantwortlich sind.

2Der in Bulgarien wohnhafte Musterbeklagte zu 1 und der Musterbeklagte zu 2 waren Vorstandsmitglieder der L.           Holding AG und ab August 2013 Geschäftsführer der durch formwechselnde Umwandlung der L.          Holding AG entstandenen L.        Holding GmbH (im Folgenden: einheitlich L. Holding). Der Musterbeklagte zu 3 war alleiniger Vorstand der N.       Edelholz Sachwertanlagen AG, die im Januar 2015 in die L.            Sachwert Edelholz AG umfirmierte (im Folgenden: einheitlich L. Sachwert).

3Gegenstand der am und am aufgestellten Verkaufsprospekte "N.       P.     " sowie der am und am aufgestellten Verkaufsprospekte "n.       P.      " war der Kauf von Edelhölzern, die in Bulgarien aufgeforstet und nach einer Laufzeit zwischen acht und vierundzwanzig Jahren weiterverkauft werden sollten, um daraus Erlöse zu erzielen. Als Verkäuferin des Edelholzes und Vertragspartnerin der Anleger war die L. Sachwert bestimmt. Als Sicherheit für die Anleger sollte ein in das bulgarische öffentliche Pfandregister einzutragendes Pfandrecht an dem erworbenen Edelholz dienen, das die L. Holding als Sicherungsgeber, vertreten durch die in Bulgarien ansässige Bevollmächtigte C.                E.        , den Anlegern einräumen sollte.

4Die Verkaufsprospekte, in denen die L. Sachwert als Prospektverantwortliche und die L. Holding als Mitverantwortliche aufgeführt sind, enthalten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - folgende Angaben:

5Unter der Überschrift "2. Ihre Risiken" geben die Verkaufsprospekte vom und auf Seite 9 an:

"Nichterfüllung unserer Verpflichtungen

Der „größte anzunehmende Unfall“ für Sie ist, dass wir den Vertrag nicht pflichtgemäß erfüllen, also das vertraglich bestimmte Edelholz nicht liefern und für Sie an einen Abnehmer verkaufen. In einem solchen Falle - denkbar ist dieser insbesondere bei hypothetischer Insolvenz unseres Unternehmens - müssten Sie auf Ihre Sicherheit in Form des Besonderen Pfandrechts zurückgreifen. Vertragsgemäß würde das für Sie Ihr vertraglicher Bevollmächtigter, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.               E.    , besorgen, wenn Sie es nicht in eigener Regie tun wollen. Ihre vertraglich gesicherten Rückflüsse entsprechen dem unteren Rand des prognostizierten Edelholz-Preis-Bandes. Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass auf Grund unvorhergesehener Umstände Ihre Rückflüsse noch niedriger ausfallen. Dass aber Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden, kann man weitestgehend ausschließen. Näheres zum vorstehenden Risiko finden Sie in Punkt 6.3, Seite 16."

6Auf Seite 16 ist unter Ziffer 6.3 dargestellt, dass sich die zukünftige Preisentwicklung für Edelholz aus den makroökonomischen Regeln des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage sowie des prinzipiellen Ausgleichs von Inflation und Sachwertpreisen ergebe. Weiter wird ausgeführt:

"Da das Angebot von Edelholz tendenziell sinkt, die Nachfrage dagegen steigt (siehe Punkt 6.2) sowie die zukünftige Inflation nicht vorauszusehen ist, rechnen wir mit einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Edelholz-Preise in einer Bandbreite von 3% bis 5,5%. Die sich daraus ergebenden prognostizierten Edelholz-Rundholz-Preise weist die im Anhang befindliche Preis-Prognose aus. Dass das angenommene Preissteigerungs-Band realistisch und eher konservativ ist, zeigt die Preisentwicklung in der Vergangenheit, die ebenfalls ungefähr in dieser Bandbreite erfolgte, obwohl in der Vergangenheit die Angebots-Verknappung noch nicht zum Tragen gekommen ist."

7Auf Seite 17 ist unter der Überschrift "7. Ihre Sicherheit" ausgeführt:

"Sie erhalten vertraglich eine dingliche Sicherheit in Form des erstrangigen Besonderen Pfandrechts an dem zukünftig planmäßig geernteten Edelholz-Rundholz von konkret bestimmten Aufforstungs-Parzellen. Analog zu Grundschulden/Hypotheken wird das Besondere Pfandrecht in ein öffentliches Register eingetragen, womit das Pfandrecht seine rechtlich vorrangige Stellung erhält. Es sichert Ihnen als erstem (und einzigem) eingetragenen Pfandgläubiger einen vorrangigen Anspruch auf das verpfändete Edelholz, falls wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen.

[…]

Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Republik Bulgarien über die Besonderen Pfandrechte vom .

Damit Sie sich nicht mit Ihrem Pfandrecht befassen müssen, besorgt das als Ihr Bevollmächtigter die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.               E.      (V.      , Bulgarien). Sie gewährleistet den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts und erledigt für Sie die Verwertung Ihres Pfandes im hypothetischen Fall, dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen (siehe Punkt 2, Seite 9)."

8Die Verkaufsprospekte vom und enthalten zu den Risiken der Anleger auf Seite 7 die folgenden Hinweise:

"Nichterfüllung unserer Verpflichtungen

Der „größte denkbare Unfall“ für Sie ist, dass wir den Vertrag nicht pflichtgemäß erfüllen wegen Insolvenz. Dabei geht es um die Insolvenz unserer gesamten Unternehmensgruppe, denn unsere Konzern-Dachgesellschaft, die L.        Holding GmbH, steht Ihnen gegenüber ein (sie unterschreibt den Vertrag mit Ihnen als Sicherungsgeber). In einem solchen hypothetischen Insolvenzfall würde aber Ihr vertraglicher Bevollmächtigter, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.             E.        , für Sie auf Ihre dingliche Sicherheit in Gestalt des Besonderen Pfandrechts zurückgreifen, um Sie schadlos zu halten. Man kann daher weitestgehend ausschließen, dass Sie einen Vermögensverlust erleiden, es sei denn, es gebe extreme makroökonomische Ereignisse."

9Unter der Überschrift "6. Ihre Sicherheit" wird auf Seite 14 ausgeführt:

"Sie erhalten vertraglich eine erstrangige insolvenzfeste dingliche Sicherheit in Form eines Besonderen Pfandrechts an dem zukünftig planmäßig geernteten Edelholz-Rundholz von einer konkret bestimmten Aufforstungs-Parzelle. Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Republik Bulgarien über die Besonderen Pfandrechte vom .

Analog zu Grundschulden/Hypotheken wird das Besondere Pfandrecht in ein öffentliches Register eingetragen, womit das Pfandrecht seine rechtlich vorrangige Stellung erhält. Es sichert Ihnen als erstem (und einzigem) eingetragenen Pfandgläubiger einen vorrangigen Anspruch auf das verpfändete Edelholz, falls wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen.

[…]

Damit Sie sich nicht mit Ihrem Pfandrecht befassen müssen, besorgt das als Ihr vertraglicher Bevollmächtigter die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.              E.       (V.      , Bulgarien). Sie gewährleistet den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts und erledigt für Sie die Verwertung Ihres Pfandes im hypothetischen Fall, dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen (siehe Punkt 2, Seite 7)."

10Durch Beschlüsse des und vom wurde über das Vermögen der L.         Holding GmbH und das Vermögen der L.          Sachwert Edelholz AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

11Seit dem Jahr 2017 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 erhoben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom in der Fassung des Beschlusses vom dem Kammergericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit den Feststellungszielen wird - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, der jeweilige Verkaufsprospekt der L.           -Gruppe (im Folgenden: L.-Gruppe) sei in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig, da er keinen Hinweis auf ein bestehendes Totalverlustrisiko enthalte (Feststellungsziel 1a) und die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft dargestellt sei, weil der Hinweis fehle, dass das bulgarische Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Besondere Pfandrecht vom alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und es andernfalls hinfällig werde (Feststellungsziel 1b). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der L.-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich (Feststellungsziel 2) und für sie die in den Feststellungszielen 1a und b genannten Prospektmängel erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3).

12Das Kammergericht hat mit Musterentscheid vom festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der L.-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen"N.       P.     " in der Fassung vom , , und in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig sei, da er auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweise (Feststellungsziel 1a), dass die Musterbeklagten zu 1 bis 3 wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der L.-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenannten Prospekte verantwortlich seien (Feststellungsziel 2) und der vorgenannte Prospektmangel für die Musterbeklagten zu 1 bis 3 erkennbar gewesen sei (Feststellungsziel 3); die weiteren Feststellungsziele hat es zurückgewiesen.

13Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zurückweisung der Feststellungsziele 1a, 2 und 3 begehren. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten der Musterkläger 91 Beigeladene beigetreten; die Beigetretene zu B3 hat ihren Beitritt zurückgenommen. Die Beigetretenen zu B1, B4, B11a, B11b, B13a, B13b, B14, B16a, B16b, B17a, B17b, B22, B29, B32, B37 bis B42b, B47, B51, B56, B58, B67a und B67b haben fristgerecht Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie das Feststellungsziel 1b weiterverfolgen. Der Senat hat mit Beschluss vom den Musterbeklagten zu 1 auf Seiten der Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

B.

14Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Wesentlichen Erfolg; die Anschlussrechtsbeschwerden sind unbegründet.

15Das Kammergericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, die Verkaufsprospekte wiesen den mit dem Feststellungsziel 1a geltend gemachten Fehler auf. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung des Feststellungsziels 1a als unbegründet. Im Hinblick darauf, dass die Anschlussrechtsbeschwerden wegen des mit Feststellungsziel 1b geltend gemachten Prospektfehlers ohne Erfolg bleiben, kommt es nicht mehr darauf an, ob und auf welcher Grundlage die Musterbeklagten zu 1 bis 3 für solche Fehler haften würden. Der Vorlagebeschluss ist somit hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos geworden. Die Rechtsbeschwerden, die auf eine Zurückweisung der Feststellungsziele 2 und 3 als unbegründet gerichtet sind, sind insoweit zurückzuweisen.

I.

16Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

17Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch für den in Bulgarien ansässigen Musterbeklagten zu 1 gegeben. Dies folge daraus, dass die Musterkläger und die Beigeladenen mit den in den ausgesetzten Verfahren erhobenen Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 geltend machten und die Verbreitung der Verkaufsprospekte in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei.

18Die Verkaufsprospekte seien fehlerhaft, weil sie jeweils nicht hinreichend über das mit der Investition in die Edelhölzer verbundene Totalverlustrisiko aufklären würden (Feststellungsziel 1a). Die Verkaufsprospekte mit den auf dem jeweiligen Titelblatt verwendeten Aussagen "Die sichere Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und "VERMÖGEN BEWAHREN & MEHREN mit Europäischem Edelholz" würden einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck vermitteln, es handele sich um eine besonders sichere Anlage. Ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei in den Verkaufsprospekten nicht enthalten. Soweit die Insolvenz der gesamten Unternehmensgruppe als größter anzunehmender bzw. denkbarer Unfall für die Anleger beschrieben werde, genüge dies nicht. Vielmehr würde die Vorstellung geweckt, dass allenfalls das Risiko eines Teilverlusts in Betracht komme. Das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko werde dagegen in unzulässiger Weise verharmlost und beschönigt. In den Verkaufsprospekten vom und vom sei formuliert worden, man könne "weitestgehend ausschließen", dass der Gesamtrückfluss aus der Verwertung des Pfandes nicht einmal den Anlagebetrag erreiche, also der Anleger einen Vermögensverlust erleide. In den Verkaufsprospekten vom und vom werde ausgeführt, dass ein Vermögensverlust mit Ausnahme extremer makroökonomischer Ereignisse "weitestgehend auszuschließen" sei, weil auf das Pfandrecht als dingliche Sicherheit zurückgegriffen werden könne, um die Anleger "schadlos" zu halten.

19Eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko sei auch nicht entbehrlich. Zwar stehe der getätigten Anlage mit dem gekauften Holz ein Sachwert gegenüber, dessen Verwertung durch das Besondere Pfandrecht gesichert sei. Das Holz sei aber in seiner Wertbeständigkeit nicht mit Immobilien vergleichbar, da es zunächst mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgeforstet, bewirtschaftet, gepflegt und bewacht werden müsse, bevor es zur Ernte komme. Während der Zeit bis zur Ernte bestünden forstwirtschaftliche und sonstige Risiken wie etwa mangelnde Eignung der Flächen, Unwetter, Wildverbiss, Schädlingsbefall, Vandalismus oder Brandgefahren. Das Pfandrecht werde zudem erst sechs Monate nach Zahlung des Kaufpreises im öffentlichen Pfandregister eingetragen; eine Absicherung der Anleger vor der Eintragung sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Verwertung des Pfandes mit praktischen Risiken und Erschwernissen einer Rechtsdurchsetzung in Bulgarien verbunden, die zur Wertlosigkeit des Pfandrechts führen könnten.

20Dagegen sei die Darstellung über die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit nicht fehlerhaft (Feststellungsziel 1b). Eines ausdrücklichen Hinweises, dass nach bulgarischem Recht das Pfandrecht alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und anderenfalls hinfällig werde, habe es nicht bedurft. In den Verkaufsprospekten werde ausreichend deutlich gemacht, dass das Pfandrecht während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit mehrfach neu eingeschrieben und verlängert werden müsse. Unter dem Punkt "Ihre Sicherheit" sei dargestellt, dass die Bevollmächtigte C.          E.       den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts gewährleiste, dieser mithin von ihrem Zutun abhänge. Die im Anhang der Verkaufsprospekte abgedruckten Musterverträge über die Anlage in europäisches Edelholz würden darauf Bezug nehmen, dass das Pfandrecht mehrfach neu einzuschreiben sei, um bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags bestehen zu bleiben. Weiterhin gehe aus dem den Verkaufsprospekten beigefügten "Vertrag über die Vertretung von Pfandgläubigern (Vertretungsvertrag)" vom hervor, dass die C.             E.        die Verpflichtung übernommen habe, jeweils rechtzeitig die Registeranträge zur Verlängerung des Pfandrechts zu stellen. Keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung habe die Frage, nach welchem konkreten Zeitablauf jeweils eine Verlängerung des Pfandrechts erforderlich werde. Denn der Anleger müsse sich nicht mit dem Pfandrecht befassen, da die C.              E.         zur Stellung der Verlängerungsanträge bevollmächtigt gewesen sei.

21Die Musterbeklagten seien für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich (Feststellungsziel 2). In ihrer Stellung als Vorstände und Geschäftsführer hätten die Musterbeklagten die Geschicke der die Verkaufsprospekte herausgebenden Gesellschaften geleitet und Einfluss auf die Gestaltung der Verkaufsprospekte gehabt. Die Prospektfehler seien für die Musterbeklagten erkennbar gewesen (Feststellungsziel 3). Mit der Darstellung des in Bulgarien zu verwertenden Pfandrechts und der fehlenden Sicherung bis zur Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Register würden sich die ein Totalverlustrisiko begründenden Umstände bereits unmittelbar aus den Verkaufsprospekten ergeben. Dass das Pfandrecht im Fall der Insolvenz keine ausreichende Sicherheit darstelle, wenn sich die forstwirtschaftlichen und sonstigen Risiken bei der Aufforstung verwirklichen würden, sei für die Musterbeklagten bereits aus naheliegenden allgemeinen Erwägungen erkennbar gewesen.

II.

22Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

231. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind zulässig.

24a) Die Rechtsbeschwerden sind jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch jeweils einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

25b) Zutreffend hat das Kammergericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 8 und vom - I ZB 43/22, WM 2023, 1564 Rn. 21 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.

26Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 richtet sich der allgemeine Gerichtsstand einer Person zwar nach ihrem Wohnsitz, so dass sie grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen ist. Der in Bulgarien ansässige Musterbeklagte zu 1 kann aber vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - hier vor deutschen Gerichten - verklagt werden, weil die Musterkläger, die Beigetretenen und die Beigeladenen mit den in den ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 geltend machen.

27Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 anknüpft (vgl. , NJW 2015, 1581 Rn. 44 - Kolassa; , WM 2022, 887 Rn. 15), d.h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (, NJW 2021, 144 Rn. 23 - Wikingerhof).

28Eine solche Verpflichtung ist der Musterbeklagte zu 1 gegenüber den Musterklägern, den Beigetretenen und den Beigeladenen nicht eingegangen. Vertragspartner der von den ihnen geschlossenen Verträge "über die Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und "über Europäisches Edelholz" waren vielmehr die N.       Edelholz Sachwertanlagen AG und die L.         Sachwert Edelholz AG. Die mit den Feststellungszielen geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Prospekte, die Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit für die Musterbeklagten sowie deren Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospekte betreffen Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagten wegen öffentlicher Kapitalmarktinformation, die nicht vom Inhalt beiderseitiger vertraglicher Rechte und Pflichten abhängen, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (vgl. , WM 2022, 1551 Rn. 11 und vom - VI ZR 63/19, WM 2022, 887 Rn. 20).

29Der besondere Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 knüpft an den Ort an, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (, NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters). Der Handlungsort, der "Ort des ursächlichen Geschehens", liegt dort, wo die Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde oder deren Ausführung unmittelbar bevorsteht (BeckOK ZPO/Thode, 51. Ed., Stand: , Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 84). Dies ist hier Deutschland, da die Verkaufsprospekte von der N.      Edelholz Sachwertanlagen AG und der L.            Sachwert Edelholz AG herausgegeben wurden, die beide ihren Sitz in B.       hatten. Die Verkaufsprospekte waren - was auch ihre Abfassung in deutscher Sprache zeigt - ersichtlich dazu gedacht, in Deutschland ansässige Kaufinteressenten über die angebotene Vermögensanlage in Edelhölzer zu informieren.

30c) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass die in dem Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele 1a und 2 nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher als unzulässig zurückzuweisen seien.

31Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 96, vom - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 37 und vom - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 52, jeweils mwN). Zur Konkretisierung eines Feststellungsziels, das der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57), kann auch der im Vorlagebeschluss wiedergegebene Parteivortrag führen (vgl. Senatsbeschluss vom aaO mwN).

32Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist die Formulierung des Feststellungsziels 1a, der jeweilige Verkaufsprospekt der L.-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen "N.      P.     " sei fehlerhaft, nicht deswegen unklar, weil die L.-Gruppe aus einer Vielzahl von Gesellschaften besteht, die nicht alle in dem in den Verkaufsprospekten dargestellten Erwerb der Edelhölzer einbezogen waren. Der Begriff "L.-Gruppe" ist durch die im Feststellungsziel erfolgte Bezugnahme auf die konkreten Fassungen der Verkaufsprospekte hinreichend eingegrenzt. Die Musterbeklagten behaupten nicht, dass es neben den von der L. Sachwert in dem Zeitraum vom bis zum herausgegebenen Verkaufsprospekten "N.     P.      namensgleiche Verkaufsprospekte einer anderen Gesellschaft der L.-Gruppe gegeben habe. Aufgrund dessen bezieht sich auch das Feststellungsziel 2 hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1 bis 3 für die Verkaufsprospekte auf die Organstellung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer der L. Holding sowie des Musterbeklagten zu 3 als Vorstand der L. Sachwert.

332. Die Rechtsbeschwerden sind auch im Wesentlichen begründet. Das Kammergericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der mit dem Feststellungsziel 1a geltend gemachte Prospektfehler vorliegt. Da auch im Übrigen kein geltend gemachter Prospektfehler gegeben ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos geworden. Soweit die Rechtsbeschwerden darüber hinaus auf eine Zurückweisung der Feststellungsziele 2 und 3 als unbegründet gerichtet sind, sind sie zurückzuweisen.

34a) Für die Beurteilung der am , , und aufgestellten Verkaufsprospekte ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

35aa) Auf den am erstellten Prospekt findet gemäß § 32 Abs. 10 Satz 1 VermAnlG das Vermögensanlagengesetz in der damals geltenden Fassung Anwendung. Denn bei den in dem Prospekt angebotenen Rundholzkaufverträgen handelt es sich um eine sonstige Vermögensanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG in der seit dem geltenden Fassung. Das Anlagemodell vermittelt den Kunden für die Überlassung von Geld - hier die Zahlung des "Kaufpreises" für Edelholz - einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch, nämlich den Anspruch auf die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer. Die Überlassung des Geldes erfolgt auch "zeitweise", weil die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer mit Erreichen der vereinbarten Laufzeit fällig wird (vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht, 4. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 87; Bußalb/Vogel, WM 2015, 1733, 1735; vgl. auch BT-Drucks. 18/3994, S. 39).

36Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG in der vom bis zum geltenden Fassung muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., Senatsbeschluss vom - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 57 mwN). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 VermVerkProspV sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 7 VermVerkProspV). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom - XI ZB 11/22, WM 2023, 1418 Rn. 37 mwN).

37, und erstellten Prospekte gilt in der Sache nichts anderes. Zwar unterfallen sie nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, weil das Anlagemodell vor der Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom (BGBl. I S. 1114) von dieser Vorschrift nicht erfasst worden ist. Eine Anwendung des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum geltenden Fassung scheidet gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG von vornherein aus, weil die Verkaufsprospekte nicht vor dem im Inland veröffentlicht worden sind.

38Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen herausgegebenen Verkaufsprospekt für seine Anlageentscheidung ein zutreffendes Bild über die Kapitalanlage vermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16 und vom - II ZB 30/12, WM 2014, 2075 Rn. 46). Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (, WM 2023, 28 Rn. 16). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden ( aaO). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom - XI ZB 11/22, Rn. 37). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38; aaO). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom aaO Rn. 34).

39b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Kammergericht in Bezug auf das Feststellungsziel 1a rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verkaufsprospekte, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 55 mwN), insofern unrichtig, irreführend und unvollständig seien, weil sie auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinwiesen. Dies trifft nicht zu. Die Verkaufsprospekte enthalten vielmehr eine hinreichend deutliche Darstellung des Totalverlustrisikos.

40aa) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts enthalten die Verkaufsprospekte einen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Zutreffend ist allerdings, dass in den Verkaufsprospekten die Begriffe "Totalverlust" oder "Totalverlustrisiko" nicht verwendet werden. Unter der Überschrift "2. Ihre Risiken" wird der Anleger jedoch unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass in der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Anbieterin L. Sachwert der "größte anzunehmende Unfall" für den Anleger liegen würde. Aus der in den Prospektfassungen vom und vom enthaltenen Beschreibung, dass in diesem Fall das vertraglich bestimmte Edelholz nicht geliefert und nicht für den Anleger verkauft werde, wird der Anleger eindeutig über das mit der Anlage verbundene Totalverlustrisiko informiert. Im Übrigen wird in den Verkaufsprospekten unter der Überschrift "3.3. Vertragsablauf" zu "Schritt 4" sowie in Ziffer 2 "Verkauf" des beigefügten Musterkaufvertrags mehrmals darauf hingewiesen, dass der Anleger allein aus dem Verkauf oder der Lieferung des betreffenden Edelholzes zur eigenen Verwertung seine Rückflüsse erziele. Damit wird dem Anleger deutlich vor Augen geführt, dass er einen Totalverlust erleiden kann, wenn das von ihm erworbene Edelholz weder verwertet noch geliefert wird. In den Verkaufsprospekten wird zudem darauf hingewiesen, dass die Insolvenz der Anbieterin die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Folge haben kann. Daraus wird ersichtlich, dass der Anleger im Insolvenzfall einen Erlös aus der Verwertung der Edelhölzer nicht erwarten kann und mit einem Totalverlust rechnen muss.

41bb) Der Hinweis auf das Totalverlustrisiko wird nicht durch die Darstellung über die Möglichkeit, das als Sicherheit vorgesehene Besondere Pfandrecht im Fall der Insolvenz zu verwerten, abgeschwächt.

42(1) Durch die Formulierung, man könne "weitestgehend ausschließen", "dass Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden", wird der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entwertet (vgl. auch , WM 2017, 1252 Rn. 31 zum Zusatz "im Extremfall"). Der - wie oben dargelegt - in den Prospekten vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des Kammergerichts durch diesen Passus nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Vielmehr wird dadurch der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals nicht auszuschließen sind. Einem sorgfältigen und kritischen Leser der Verkaufsprospekte ist damit hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er das von ihm investierte Kapital vollständig verlieren kann, wenn ihm das erworbene Edelholz weder geliefert noch zu seinen Gunsten verwertet wird. Bei dem Zusatz "weitestgehend ausgeschlossen" handelt es sich ersichtlich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose, nicht aber um einen vollständigen Ausschluss des Totalverlustrisikos.

43Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fassungen der Verkaufsprospekte vom und vom , die C.               E.      würde im Insolvenzfall auf das Besondere Pfandrecht zurückgreifen, um die Anleger "schadlos zu halten". Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Pfandrecht verwertet wird, um den durch die nicht erfolgte Lieferung des Edelholzes entstehenden Verlust der Anleger auszugleichen. Ob und in welcher Höhe durch die Verwertung des Pfandrechts Erlöse erzielt werden, lassen die Verkaufsprospekte offen. Entgegen der Annahme des Kammergerichts wird damit nicht der Eindruck hervorgerufen, ein vollständiger Schadensausgleich sei sichergestellt. Zudem ist einem Anleger klar, dass die Aussagen im Prospekt nur Geltung haben können, wenn das Pfandrecht tatsächlich besteht.

44Mit dem Zusatz, "es sei denn, es gebe extreme makroökonomische Ereignisse", stellen die vorgenannten Prospekte dar, dass die Anleger in diesem Fall mit Vermögensverlusten trotz Absicherung durch das Besondere Pfandrecht rechnen müssen und die zuvor geäußerte Einschätzung, man könne "weitestgehend ausschließen", dass die Anleger einen Vermögensverlust erleiden, nicht zutrifft. Entgegen der Auffassung der Musterkläger und der Anschlussrechtsbeschwerden wird damit das Totalverlustrisiko nicht nur auf das Eintreten makroökonomischer Ereignisse wie Pandemien und Kriege beschränkt. Andere Risiken werden mit diesem Zusatz ersichtlich nicht ausgeschlossen.

45(2) Soweit die Musterkläger mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung einwenden, das Besondere Pfandrecht sei nicht werthaltig, greift dies nicht durch.

46Insoweit wenden die Musterkläger ohne Erfolg ein, das Besondere Pfandrecht sei schon nicht werthaltig, weil die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Pfandrecht in Bulgarien hätte erfolgen müssen und dies für die in Deutschland ansässigen Anleger wegen der Notwendigkeit, einen in Bulgarien ansässigen Rechtsanwalt einzuschalten, sehr aufwendig gewesen wäre. In den Verkaufsprospekten sind die für den Anleger wesentlichen Umstände über das Besondere Pfandrecht genau beschrieben. Dem Anleger ist nach der Lektüre der Verkaufsprospekte bewusst, dass das von ihm erworbene Edelholz in Bulgarien aufgeforstet und durch das sich nach bulgarischem Recht richtende, in einem öffentlichen Register in Bulgarien einzutragende Pfandrecht abgesichert werden soll. Darüber hinaus ist in den Verkaufsprospekten klargestellt, dass die mit der Sicherung des Bestandes und der Verwertung des Besonderen Pfandrechts beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Sitz in V.      in Bulgarien hat.

47Der Umstand, dass das Pfandrecht gegebenenfalls in Bulgarien außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden muss, hat für die Werthaltigkeit der Sicherheit keine Bedeutung. Die Werthaltigkeit des Besonderen Pfandrechts bemisst sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorgaben und einem funktionierenden Register- und Justizwesen. Es steht fest, dass das in den Verkaufsprospekten dargestellte Pfandrecht seine gesetzliche Grundlage in dem Gesetz der Republik Bulgarien über die Besonderen Pfandrechte vom hat, in einem öffentlichen Register eingetragen werden kann und eine Verwertung nach bulgarischem Recht im Insolvenzfall möglich ist. Die Musterkläger stellen die Funktionsfähigkeit der bulgarischen Gerichte nicht substantiiert in Frage. Soweit sie unter Hinweis auf das Gutachten des Insolvenzverwalters Prof. R.        vom die "Aussage der Geschäftsleitung" anführen, Bulgarien verfüge in vielen Bereichen über keine leistungsfähige und am Gemeinwohl orientierte Verwaltung bzw. über kein funktionierendes Rechtssystem, genügt dies nicht den Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 haben die Darstellung der Musterkläger mit Schriftsatz vom bestritten und Bescheinigungen des Justizministeriums der Republik Bulgarien über die Registereintragung zu Gunsten des Beigetretenen B 6 vorgelegt. Der besondere Aufwand bei der Durchsetzung des Pfandrechts in Bulgarien, auf den die Musterkläger abstellen, liegt nach dem Inhalt der Verkaufsprospekte auf der Hand. Der Einwand, die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Pfandrecht in einem Prozess stelle für den Anleger keine wirtschaftliche Handlungsmöglichkeit dar, ist ohne Substanz. Einem Anleger ist allgemein bekannt, dass eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen - ob in Deutschland oder in Bulgarien - mit Kosten verbunden ist. Dass außergewöhnlich hohe Rechtsverfolgungskosten in Bulgarien entstünden, behaupten die Musterkläger nicht.

48Entgegen der Ansicht der Musterkläger hat die Insolvenz der Gesellschaften der L.-Gruppe nicht zur Folge, dass das Besondere Pfandrecht als Sicherheit entfällt. Das Schreiben des Insolvenzverwalters Prof. R.           an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.              E.         vom mit dem Inhalt, dass der mit der insolventen L. Holding geschlossene Vertrag automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei und daher keine weiteren Pfandrechte zu bestellen oder zu verlängern seien, ist insoweit unerheblich. Das Besondere Pfandrecht wird nach Ziffer 3 der Musterkaufverträge zu Gunsten der Anleger in das öffentliche Pfandregister eingetragen. Berechtigter Inhaber des eingetragenen Pfandrechts ist damit der Anleger und nicht die als Sicherungsgeber auftretende L. Holding. Die Insolvenz von Gesellschaften der L.-Gruppe konnte sich daher nicht auf den Bestand der eingetragenen Pfandrechte auswirken. Im Fall der mit der Insolvenz verbundenen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geht es zudem nicht mehr um die Bestellung oder Verlängerung des Pfandrechts, sondern um dessen Verwertung. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt unabhängig von dem Sicherungsgeber. Der Anleger betreibt gemäß Ziffer 3.7 der Musterkaufverträge auf seine Kosten die Verwertung und hat auf Verlangen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diese Kosten vorzufinanzieren.

49cc) Entgegen der Ansicht des Kammergerichts wird das Totalverlustrisiko in den Verkaufsprospekten auch im Übrigen nicht verharmlost.

50Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38). Es kann daher nicht isoliert darauf abgestellt werden, dass auf den Titelblättern mit der Formulierung "Die sichere Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und dem Slogan "VERMÖGEN BEWAHREN & MEHREN mit Europäischem Edelholz" dem Anleger der Eindruck einer besonders sicheren Anlage vermittelt werde. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Anleger an anderer Stelle in den Verkaufsprospekten über das Totalverlustrisiko informiert wird. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall.

51dd) Entgegen der Auffassung der Musterkläger sind in den Verkaufsprospekten die forstwirtschaftlichen Risiken bei der Aufforstung der erworbenen Edelhölzer hinreichend deutlich dargestellt.

52In den Verkaufsprospekten und den beigefügten Musterkaufverträgen wird ausdrücklich beschrieben, dass der Anleger nicht bereits einen Bestand an Bäumen erwirbt, sondern dass mit dem von ihm investierten Kapital zunächst Bäume angepflanzt und aufgeforstet werden müssen. Die langen Vertragslaufzeiten und die mit der Dauer der Vertragslaufzeit dargestellten Renditeerwartungen zeigen deutlich, dass die Erlöse von der Menge des im Zeitpunkt der Vertragsfälligkeit geschlagenen Holzes abhängen. Daraus folgt, dass mit Erlösen aus der Verwertung des Besonderen Pfandrechts erst dann gerechnet werden kann, wenn nach einer gewissen Vertragslaufzeit aufgewachsene Bäume eingeschlagen werden können. Die mit der Aufforstung der Edelhölzer verbundenen forstwirtschaftlichen Risiken wie etwa mangelnde Eignung der Flächen, Unwetter, Wildverbiss, Schädlingsbefall oder Brandgefahren sind allgemeiner Natur und Anlegern regelmäßig bekannt. Ein zum Allgemeinwissen gehörendes Risiko bedarf aber keiner besonderen Aufklärung (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 23; Senatsbeschluss vom - XI ZB 30/19, WM 2021, 2229 Rn. 34; jeweils mwN).

533. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Anschlussrechtsbeschwerden der Beigetretenen B1, B4, B11a, B11b, B13a, B13b, B14, B16a, B16b, B17a, B17b, B22, B29, B32, B37 bis B42b, B47, B51, B56, B58, B67a und B67b bleiben ohne Erfolg.

54a) Die Anschlussrechtsbeschwerden sind zulässig.

55Mit dem auf die Feststellung, dass die Verkaufsprospekte die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellen, gerichteten Feststellungsziel 1b betreffen die Anschlussrechtsbeschwerden allerdings einen anderen als den von der Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 erfassten Streitgegenstand. Der Streitgegenstand eines Musterverfahrens wird durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gesetzlich definierte Feststellungsziel bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) formuliert hat (Senatsbeschluss vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Damit bildet jedes Feststellungsziel einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (BGH aaO Rn. 34).

56Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mit einem unselbstständigen Anschlussrechtsmittel nur ein Antrag innerhalb des Hauptrechtsmittels geltend gemacht werden kann, da es sich seinem Wesen nach um kein Rechtsmittel, sondern um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels handelt. Ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel, das sich auf einen anderen als den vom Hauptrechtsmittel erfassten prozessualen Anspruch bezieht, ist daher unstatthaft (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 47 mwN). Es ist nur dann zulässig, wenn es einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. , NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24, vom - III ZR 109/17, WM 2019, 304 Rn. 19 und vom - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234 Rn. 36). Aufgrund dessen ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Anschlussrechtsbeschwerde im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz unzulässig, wenn sich die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel richtet und der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel verfolgt, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht (Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 48).

57So liegt der Fall hier aber nicht. Die Anschlussrechtsbeschwerden der Beigetretenen richten sich gegen die Musterbeklagten und Rechtsbeschwerdeführer. Zwischen den Anschlussrechtsbeschwerden und den Rechtsbeschwerden besteht ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Feststellungsziele 1a und 1b beziehen sich auf dieselben Verkaufsprospekte und haben beide eine mögliche Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 zum Gegenstand. Die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffen dieselbe Kapitalanlage und knüpfen an denselben rechtlichen Maßstab für die im Einzelnen beanstandeten Formulierungen und Auslassungen in den Verkaufsprospekten an.

58b) Die Anschlussrechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet.

59Das Kammergericht hat das Feststellungsziel 1b zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerden bemängeln, dass die Prospekte die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellten, indem nicht darauf hingewiesen werde, dass das bulgarische Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Besondere Pfandrecht vom - was für den im deutschen Rechtskreis verwurzelten Anleger überraschend sei - alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und es andernfalls hinfällig werde. Damit können sie keinen Erfolg haben.

60Wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat und von den Anschlussrechtsbeschwerden auch nicht in Frage gestellt wird, finden sich in den Verkaufsprospekten neben dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung über das Besondere Pfandrecht in den beigefügten Musterkaufverträgen an mehreren Stellen Ausführungen dazu, dass das Pfandrecht bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit mehrfach neu eingeschrieben werden müsse. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Neueinschreibung alle fünf Jahre zu erfolgen habe und ansonsten hinfällig werde, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Bereits aus dem mitgeteilten Umstand, dass das Pfandrecht während der Vertragslaufzeit bestehen bleiben soll, "wozu es mehrfach neu einzuschreiben ist", ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Pfandrecht nach einem gewissen Zeitablauf erlischt. Die konkrete Zeitdauer musste in den Verkaufsprospekten nicht genannt werden. Ein Prospekt ist dann fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt einen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand nicht ohne Weiteres entnehmen kann (Senatsbeschluss vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 53). Wesentlich war in dem vorgenannten Sinne allein die Angabe, dass der Bestand des Pfandrechts bis zum Ende der Vertragslaufzeit der wiederholten Neueinschreibung bedürfe und von dem Tätigwerden der insoweit bevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.              E.         abhänge. Dass damit dem Anleger das Risiko bewusst war, bei der Neueinschreibung des Pfandrechts könne etwas "schieflaufen", stellen die Anschlussrechtsbeschwerden nicht in Frage. Die Zeitdauer von fünf Jahren war hingegen kein wesentlicher Umstand. Denn der Anleger muss(te) sich nach der vertraglich vorgesehenen Bevollmächtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C.               E.         , die jeweiligen Neueinschreibungen des Pfandrechts rechtzeitig zu beantragen, mit dem Pfandrecht nicht befassen. Eine aufklärungspflichtige besondere Risikoerhöhung ist mit der fehlenden Turnusangabe nicht verbunden.

614. Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 56 mwN). Das ist hinsichtlich der genannten Feststellungsziele der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung nicht zur Feststellung von Prospektfehlern geführt hat und somit die Fragen zur Prospektverantwortlichkeit und für die Erkennbarkeit der Prospektfehler keine Rolle mehr spielen.

III.

62Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach haben die Musterkläger, die Beigetretenen und alle übrigen Beigeladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Das gilt auch für die Beigetretene B3, die ihren Beitritt zurückgenommen hat (Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75).

63Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 2.600.045,20 €.

64Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 2.600.045,20 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der Beigetretenen auf 1.607.230,20 € festzusetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200224BXIZB33.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-65817