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BGH Beschluss v. - VIII ZA 11/23

Instanzenzug: Az: VIII ZA 11/23 Beschlussvorgehend LG Stralsund Az: 1 S 45/23vorgehend AG Stralsund Az: 15 C 327/22

Gründe

11. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich.

2Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

32. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

43. Die - von ihm als unbedingt eingelegt bezeichnete - Rechtsbeschwerde des Beklagten ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5Die - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte - Rechtsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZA11.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-65706