1. Ist Streitgegenstand nicht eine konkret bezifferte Geldforderung, sondern eine (vorläufige) Bescheinigung über die Einhaltung von Strukturmerkmalen i.S.d. § 275d Abs. 2 SGB V, bestimmt sich der Streitwert nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.
2. Maßgeblich ist hierfür der sich aus der Abrechenbarkeit des streitigen OPS ergebende wirtschaftliche Vorteil, mithin der Gewinn. Bei Fehlen konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist von einem erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % der Erlösdifferenz auszugehen. Dieser Wert ist auf den Zeitraum, in dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig war, zu begrenzen.
3. In Verfahren des einstweiligen Rechsschutzes ist der Streitwert auf 1/4 des Hauptsachestreitwerts zu begrenzen.
Fundstelle(n): WAAAJ-65585
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.08.2023 - L 11 KR 900/22 B
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