Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids im Februar 2023 nicht über das besondere
elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), sondern per Fax beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung
in Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids kein Hinweis nach § 52a FGO erforderlich
Leitsatz
1. Ein Steuerberater war ab dem verpflichtet, nach Ergehen eines Gerichtsbescheids den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung als elektronisches Dokument über sein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zu übermitteln
(vgl. ). Geschah dies nicht, führte der Formverstoß zur Unwirksamkeit und schloss
insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. , BStBl 2023 II S. 763). Das gilt auch, wenn
dem Steuerberater von der Bundessteuerberaterkammer die für die Einrichtung erforderlichen Unterlagen zur Registrierung für
die Steuerberaterplattform erst später übersandt worden sind (im Streitfall: Ergehen des Gerichtsbescheids im Januar 2023,
Stellung der Antrags auf mündliche Verhandlung per Fax im Februar 2023; Übersendung der Unterlagen zur Registrierung beim
beSt durch die Bundessteuerberaterkammer erst Ende Februar 2023).
2. Ein Telefax des Steuerberaters entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument, sodass der im Jahr 2023
per Telefax gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unwirksam war und als nicht vorgenommen gilt (vgl.
, EFG 2022 S. 1389).
3. Eine Rechtsmittelbelehrung in einem nach dem ergangenen Gerichtsbescheid ist nicht im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO
unrichtig erteilt, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung des Antrags mittels eines elektronischen Dokuments
gemäß § 52a FGO enthält. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig erteilt, wenn sie lediglich den Wortlaut des für den Antrag
auf mündliche Verhandlung analog anzuwendenden § 64 Abs. 1 FGO wiedergibt.
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