Versteuerung des Einbringungsgewinns I durch den originär Einbringenden bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge nach § 22 Abs.
6 UmwStG
Klärung der Höhe eines Einbringungsgewinns I nach § 22 UmwStG noch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung
der Personengesellschaft
Leitsatz
1. § 22 Abs. 6 UmwStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den
Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers
gilt. Im Falle einer Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger gemäß § 22 Abs.
6 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I vielmehr weiterhin vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern.
2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist über die Höhe eines
gemäß § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht.
Das gilt auch für einen Einbringungsgewinn aus § 22 UmwStG (vgl. , EFG 2016
S. 252).
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