Erledigung eines Einspruchsverfahrens bei Vollabhilfe
Entgelt für den Verzicht auf eine Put-Option des Kommanditisten auf seinen Mitunternehmeranteil als (Sonder)Betriebseinnahme
Leitsatz
1. Ein Einspruchsverfahren braucht bei vollständiger Abhilfe nicht durch eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen zu werden;
das Verfahren wird in diesem Fall durch Erledigung in der Hauptsache beendet. Bei einer Teilabhilfe ist über den nicht erledigten
Teil des Einspruchs noch durch eine förmliche Einspruchsentscheidung oder eine Vollabhilfe zu entscheiden.
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt im Fall der Vollabhilfe bereits mit der Bekanntgabe des Abhilfebescheids
ein; Erledigungserklärungen der Beteiligten sind in diesem Fall nicht erforderlich.
3. Die bloße Ankündigung eines Rechtsbehelfs ersetzt dessen Einlegung nicht, wenn der Steuerpflichtige nicht erkennen lässt,
dass er sich durch die vorangegangene Entscheidung beschwert fühlt und ihre Nachprüfung begehrt.
4. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Entgelt für den Verzicht auf eine Put-Option eines
Kommanditisten auf seinen Mitunternehmeranteil eine Einnahme darstellt, die durch die Beteiligung des Kommanditisten an der
Mitunternehmerschaft betrieblich veranlasst ist, weil das Entgelt in diesem Fall unmittelbar aus der Mitunternehmerstellung
des Kommanditisten resultiert.
Fundstelle(n): LAAAJ-65499
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 - 6 K 6002/21
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