Eine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zum Zwecke der Berücksichtigung des Rabattfreibetrags für an einen
ehemaligen Beschäftigten eines Energieerzeugers verbilligt gelieferten Strom wegen neuer Tatsachen nach Änderung der Verwaltungsauffassung
scheidet aus, wenn das Finanzamt bei Erlass der zu ändernden Einkommensteuerbescheide trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen
Tatsachen wegen der seinerzeit bestehenden, entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre, den Rabattfreibetrag also nicht gewährt hätte.