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BFH Urteil v. - VI R 5/95 BStBl 1996 II S. 482

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige für die Zeit nach Abschluß der Bildungsmaßnahme tatsächlich Berufseinnahmen anstrebt und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht

Leitsatz

Aufwendungen eines arbeitslosen Steuerpflichtigen für seine berufliche Fortbildung stehen dann mit den angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in einem hinreichend klaren Zusammenhang und sind als vorab entstandene Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG und nicht etwa in beschränktem Umfang als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 2. Alternative EStG abziehbar, wenn feststeht, daß der Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt - ggf. erst nach Abschluß einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme - tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 482
BFH/NV 1996 S. 280 Nr. 10
QAAAA-95623

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.04.1996 - VI R 5/95

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