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Die Rechtsnatur des Abschlussprüfungsvertrags
Eine kritische Betrachtung von Literatur und Rechtsprechung – rechtliche Einordung, Abgrenzung und Rechtsfolgen
Obwohl der zu einem geprüften Abschluss erteilte Bestätigungsvermerk kein Gütesiegel für die wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Garantie für den künftigen Erfolg eines geprüften Unternehmens ist, geraten Wirtschaftsprüfer, insbesondere im Sanierungs- und Insolvenzfall, regelmäßig in den Fokus von Gesellschaftsgläubigern und Insolvenzverwaltern. Zur Ermittlung einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung bei der Abschlussprüfung sind dabei insbesondere die Handakten (§ 51b Abs. 1 und 5 WPO) und die während der Prüfungsdurchführung zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 51b Abs. 4 WPO) von besonderem Interesse. Als Anspruchsgrundlage für Einsichts- und Herausgabeansprüche werden die §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB („Entgeltliche Geschäftsbesorgung“) herangezogen. Ob diese Vorschriften überhaupt eine tragfähige Anspruchsgrundlage sind, wird in der Regel mit Hinweis auf eine vermeintlich gesicherte herrschende Meinung nicht weiter vertieft. Doch diese Einschätzung steht auf tönernen Füßen und bedarf einer Korrektur.
Der Abschlussprüfungsvertrag ist ein Werkvertrag, der keine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben kann.
Erweist sich der Prüfungsbericht und insbesondere das im Bestätigungsvermerk zu...