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Die Entleihe sogenannter Projektjuristen aus berufsrechtlicher Sicht
Zur Arbeitnehmerüberlassung von Freiberuflern und zu berufsrechtlichen Grenzen der Projektarbeit
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (, NWB AAAAJ-41608) hat berufsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines sog. Projektjuristen geklärt. Projektjuristen gibt es schon länger und es hat sich für ihren „Verleih“ ein Markt etabliert. Sie arbeiten i. d. R. im „Hintergrund“ einer Kanzlei. Der Volljurist in dem vom BGH entschiedenen Fall sollte allerdings in der entleihenden Kanzlei auch anwaltlich tätig werden. Vergeblich hat er bis zum BGH versucht, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts spricht insbesondere der Umstand, dass er einen nichtanwaltlichen Verleiher hat, gegen eine Zulassung.
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I. Erlaubter Verleih sog. Projektjuristen
[i]Geschätzt sind mehrere hundert Juristen projektbezogen tätigFür den Verleih von Projektjuristen gibt es einen Markt. Entleiher sind häufig Großkanzleien, die für einzelne „große“ Projekte oder größere Compliance-Prüfungen zusätzlichen Bedarf an Juristen haben. Diese Juristen entsprechen zwar nicht unbedingt dem üblichen Anforderungsprofil solcher Kanzleien, weil sie z. B. nicht die erforderlichen Noten oder gar nicht beide Staatsexamina „mitbringen“, ihre ...