BGH Beschluss v. - 6 StR 36/24

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 18 KLs 111 Js 10215/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen übermittelte der Angeklagte von Januar 2015 bis Januar 2018 im elektronischen Abrechnungsverfahren insgesamt 25 Sammelerklärungen für kassenzahnärztliche Leistungen mit einem Gesamtabrechnungsbetrag von 3.180.974,48 Euro an die K.                                                               . Mit jeder Sammelerklärung versicherte der Angeklagte, dass die abgerechneten Leistungen im jeweiligen Quartal erbracht worden seien. Tatsächlich war dies für Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.121.951,78 Euro nicht der Fall.

32. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall B.III.1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verfahrenseinstellung zieht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Neufassung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach sich.

43. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Verurteilungsfälle und der jeweils verhängten Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten bis drei Jahre und sechs Monate sowie ihres äußerst straffen Zusammenzugs kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

54. Der Einziehungsausspruch hat in Höhe von 269.271 Euro keinen Bestand.

6a) Die der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe über die Abrechnungsguthaben der Quartale 2 bis 4 des Jahres 2020 (Fälle 23 bis 25) tatsächlich verfügen können (vgl. mwN), wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach verhängte die K.                                                                im Anschluss an die am durchgeführte Durchsuchung der Praxis- und Privaträume des Angeklagten einen Auszahlungsstopp und überwies nicht mehr den „vollen Betrag“. Erst am , und rechnete der Angeklagte für das zweite bis vierte Quartal des Kalenderjahres 2020 tatsächlich nicht erbrachte kassenzahnärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt 269.271 Euro ab.

7b) Die Einstellung des Verfahrens im Fall B.III.1 der Urteilsgründe berührt die diesbezügliche Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht, denn die Entscheidung wird durch § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB getragen (vgl. , BGHSt 67, 295).

Sander                          Tiemann                          Fritsche

           von Schmettau                        Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR36.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-65385