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BFH Urteil v. - VI R 87/95 BStBl 1996 II S. 448

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG § 19

Aufwendungen eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirts [FH]) für ein Studium der Rechtswissenschaft nicht als Fortbildungskosten abziehbar

Leitsatz

Die Aufwendungen eines Finanzbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Finanzwirts (FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft dienen der Berufsausbildung und sind daher nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alternative EStG und nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 448
BFH/NV 1996 S. 245 Nr. 9
CAAAA-95606

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BFH, Urteil v. 17.04.1996 - VI R 87/95

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