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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Bildungsleistungen sollten nach dem Sinn und Zweck von Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich des Gemeinwohls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die aktuellen Regelungen im EU-Recht und im deutschen Recht sind aber derart kompliziert und schwammig, dass es Bildungsanbietern, Beratern und auch der Finanzverwaltung schwer fällt, diese rechtssicher anzuwenden. In der Konsequenz landen wichtige Fragen (Was ist Allgemeinbildung? Wann sind Bildungseinrichtungen von den zuständigen Behörden anzuerkennen?) vor Finanz- und Verwaltungsgerichten. Aber auch die Urteile führen nicht unbedingt zu mehr Rechtsklarheit, zumal der EuGH insbesondere mit seiner Entscheidung zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts eine nicht zielführende Weichenstellung vollzogen hat, die sich mittlerweile durch die Rechtsprechung auch für andere Bereiche der vielfältigen Bildungslandschaft zieht.
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EU-Vertragsverletzungsverfahren
[i]Anpassung an EU-RechtWährend sich die deutsche Finanzverwaltung zu den neueren Entwicklungen noch nicht offiziell positioniert hat (z. B. durch eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), ist der Gesetzgeber in 2012 und 2019 bereits z...