Instanzenzug: Az: 11 Ks 1/23
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Der Senat hatte das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden war, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr hinsichtlich der aufgehobenen Taten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt und - ersichtlich für alle drei Taten - eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren festgesetzt. Ferner hat es einen Vorwegvollzug von vier Jahren angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat mit Blick auf die Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
32. Die Anordnung des Vorwegvollzugs bedarf der Änderung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Gemäß der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB, in Kraft getreten am , gilt für die Vollstreckung von vor dem rechtskräftig gewordenen Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Hierbei handelt es sich um eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 2 Abs. 6 StGB (BeckOK StGB/Ziegler, 60. Ed. , EGStGB Art. 316o Rn. 2). Die im ersten Rechtsgang angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist mit Beschluss des Senats vom (3 StR 32/23) rechtskräftig geworden (UA Bl. 14). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. ist der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Ausgehend von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (neun Jahre) und einer Therapiedauer von zwei Jahren (UA Bl. 11) ergibt sich nach altem Recht eine Dauer des Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Dauer des Vorwegvollzugs kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO geändert werden (vgl. Senat, Beschluss vom - 3 StR 250/21 - juris Rn. 3).“
4Dem schließt sich der Senat an und ändert die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend.
53. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR64.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-65281