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Fokus: Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Der BGH hatte in zwei Fällen auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts zu urteilen. Es handelte sich jeweils um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die von einzelnen Wohnungseigentümern zur Barrierereduzierung verlangt wurden. Lesen Sie im Folgenden, warum die Gesetzesänderung bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung vereinfacht hat (, NWB QAAAJ-59188, und V ZR 33/23, NWB ZAAAJ-60905).
Sachverhalt zum Verfahren Az. V ZR 244/22
Im ersten Verfahren klagten Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die körperlich nicht behinderten Kläger beabsichtigten die Errichtung eines Außenaufzuges am Treppenhaus eines Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderung. Dies wurde durch die Eigentümerversammlung abgelehnt. Die Kläger erhoben daraufhin eine Beschlussersetzungsklage. Sie wollten erreichen, dass die Errichtung des Personenaufzuges dem Grunde nach beschlossen ist.
Prozessverlauf
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht ersetzte durch Urteil den Beschluss, so dass am Hinterhaus auf der zum Innenhof gelegenen Seite ein Personenaufzug zu errichten ist. Dagegen wehrte sich die B...