Fokus:
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur
Barrierereduzierung
Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl.-Finw.
(FH)
Der BGH hatte in zwei Fällen auf der Grundlage des im Jahr 2020
reformierten Wohnungseigentumsrechts zu urteilen. Es handelte sich jeweils um
bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die von einzelnen
Wohnungseigentümern zur Barrierereduzierung verlangt wurden. Lesen Sie im
Folgenden, warum die Gesetzesänderung bauliche Veränderungen zur
Barrierereduzierung vereinfacht hat (,
NWB QAAAJ-59188, und V ZR 33/23,
NWB ZAAAJ-60905).
Sachverhalt zum Verfahren Az. V ZR 244/22
Im ersten Verfahren klagten Mitglieder einer Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Die körperlich nicht behinderten Kläger beabsichtigten die
Errichtung eines Außenaufzuges am Treppenhaus eines Hinterhauses als Zugang für
Menschen mit Behinderung. Dies wurde durch die Eigentümerversammlung abgelehnt.
Die Kläger erhoben daraufhin eine Beschlussersetzungsklage. Sie wollten
erreichen, dass die Errichtung des Personenaufzuges dem Grunde nach beschlossen
ist.
Prozessverlauf
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht ersetzte durch
Urteil den Beschluss, so dass am Hinterhaus auf der zum Innenhof gelegenen
Seite ein Personenaufzug zu errichten ist. Dagegen wehrte sich die B...
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Fokus: Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung