BVerwG Urteil v. - 8 C 6/22

Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Annahme an Kindes statt in der ehemaligen DDR nach § 1 VwRehaG

Leitsatz

§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist auf Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 1 VwRehaG, § 1a VwRehaG, § 2 Abs 2 VwRehaG, Art 234 § 13 BGBEG, § 108 Abs 2 VwGO

Instanzenzug: VG Halle (Saale) Az: 1 A 200/19 Urteil

Tatbestand

1Der 1972 geborene Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Annahme an Kindes statt nach dem Recht der DDR.

2Die Ehe seiner Eltern wurde 1975 geschieden. Seine Mutter erhielt das alleinige Erziehungsrecht. Nach ihrem Tod im folgenden Jahr beantragte sein Vater die Übertragung des Erziehungsrechts. Er wies auf seinen kurz zuvor gestellten Ausreiseantrag hin. Den Kläger wolle er mitnehmen. Der Vormundschaftsrat des Rates der Stadt J. lehnte die beantragte Übertragung des Erziehungsrechts ab. Das Kollektiv der Bezirksfilialdirektion, seines letzten Arbeitgebers, schätze ein, dass der Vater des Klägers sich seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und dem Kind nicht bewusst sei. Er bedürfe selbst der Lenkung und Betreuung, sei keine gefestigte Persönlichkeit und biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung seines Kindes. Dagegen erhob der Vater des Klägers Beschwerde. Weder dulde noch wünsche er eine kommunistische Erziehung seines Sohnes. Im Januar 1977 teilte das Volkspolizeikreisamt ihm mit, sein Ausreiseantrag sei endgültig abgelehnt worden. Ebenfalls im Januar 1977 lehnte der Rat des Bezirks G. seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Übertragung des Erziehungsrechts ab. Die Sicherung der ungestörten Entwicklung des Kindes sei die wichtigste Aufgabe. Das labile und verantwortungslose Verhalten des Vaters des Klägers berechtige zu der Schlussfolgerung, dass die weitere Erziehung und Entwicklung des Klägers nicht gewährleistet seien. Der Wunsch, der Kläger möge keiner kommunistischen Erziehung unterzogen werden, lasse zudem auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit den sozialistischen Erziehungs- und Bildungszielen schließen. Im August 1977 wurde der Vater des Klägers vom Bezirksgericht G. unter anderem wegen "staatsfeindlicher Hetze im schweren Fall" und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3Ein Aktenvermerk vom über einen Telefonanruf des Rates des Bezirkes G. (Jugendhilfe) hält fest, das "Ministerium" sei der Ansicht, es sei sauber gearbeitet worden. Es habe die Anweisung erteilt, die Vermittlung des Klägers in eine fremde Familie einzuleiten und abzuschließen, bevor der Vater aus dem Strafvollzug entlassen werde. Im Dezember 1977 wurde der Kläger in eine Pflegefamilie vermittelt. Im Februar 1978 wurde sein Vater aus der Haft in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Die Pflegeeltern beantragten im Januar 1979 die Annahme des Klägers an Kindes statt. Sein leiblicher Vater verweigerte die Einwilligung, die das Kreisgericht D. mit Urteil vom ersetzte. Mit Beschluss vom entsprach der Jugendhilfeausschuss IV des Rates der Stadt D. dem Antrag der Pflegeeltern auf Annahme des Klägers an Kindes statt und änderte dessen Familiennamen in den der Adoptiveltern.

4Im Mai 1983 wurde die Ehe der Adoptiveltern des Klägers geschieden. Das Erziehungsrecht für ihn wurde seinem Adoptivvater übertragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe schon in der Vergangenheit erhebliche Erziehungsprobleme bereitet. Zu Beginn des 5. Schuljahres wurde der Kläger wegen Verhaltensauffälligkeiten in eine Parallelklasse versetzt. Ab dem war der Kläger wegen Misshandlungen durch den Adoptivvater mit Erziehungsvereinbarung im Kinderheim K. untergebracht. Mit Urteil des Kreisgerichts D. vom wurde sein Adoptivvater wegen Verletzung seiner Erziehungspflicht in Form der Misshandlung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folgezeit weigerte er sich, den Kläger in seinen Haushalt aufzunehmen. Mit Beschluss vom wurde für den Kläger Heimerziehung angeordnet. Vom bis zum und vom bis zum war er in verschiedenen Spezialheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.

5Am beantragte der Kläger seine Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wegen seiner Adoption. Sie sei mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gewesen, habe ihn seiner Wurzeln beraubt und der Gefahr irreparabler psychischer Schäden ausgesetzt. Sie habe der politischen Verfolgung seines leiblichen Vaters gedient. Er sei Opfer dieser politischen Verfolgung. Zudem sei die Adoption auch willkürlich gewesen. Maßstab für eine Adoption habe nach dem Recht der ehemaligen DDR allein das Kindeswohl sein dürfen. Dieses sei in keiner Weise berücksichtigt worden. Schließlich sei die Annahme an Kindes statt auch unverhältnismäßig gewesen. Ihre Folgen wirkten noch schwer und unzumutbar fort. Noch heute leide er deswegen unter schweren gesundheitlichen Schädigungen; unter anderem an vom Kläger im Einzelnen aufgezählten und ärztlich bescheinigten seelischen Störungen. Ihretwegen sei seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

6Mit Bescheid vom wies der Beklagte den Antrag des Klägers auf Rehabilitierung wegen seiner Annahme an Kindes statt zurück. Einer Rehabilitierung stehe Art. 234 § 13 EGBGB entgegen. Dort sei die gerichtliche Nachprüfung von Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht abschließend geregelt.

7Der Kläger hat am Klage mit dem Ziel seiner Rehabilitierung gemäß § 1 VwRehaG, hilfsweise gemäß § 1a VwRehaG erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und nur dem Hilfsantrag stattgegeben. Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz sei auch auf Entscheidungen der Behörden der ehemaligen DDR im Bereich des Familienrechts anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG sei lediglich die Überprüfung von Behördenentscheidungen in Steuersachen und in Verfahren ausgeschlossen, die vermögensrechtliche Ansprüche beträfen. Die in Art. 234 § 1 ff. EGBGB enthaltenen Vorschriften schlössen eine Überprüfung von Eingriffen der Behörden der DDR in das Erziehungsrecht oder von Annahmen an Kindes statt auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit ebenfalls nicht aus. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG. Zwar habe es sich bei seiner Annahme an Kindes statt um eine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG gehandelt. Sie habe aber nicht zu einem Eingriff in eines der Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt. Der Kläger könne daher nur gemäß § 1a Abs. 1 VwRehaG die Feststellung beanspruchen, dass seine Annahme an Kindes statt rechtsstaatswidrig gewesen sei.

8Zur Begründung seiner Revision - mit der er die Rehabilitierung zunächst auch wegen der behördlichen Verhinderung von Kontakten zum leiblichen Vater und der Unterbringung in der Pflegefamilie im Vorfeld der Adoption begehrte - trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu der durch die Adoption verursachten Gesundheitsschädigung übergangen. Das verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht. In der Sache sei das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgegangen, habe aber das Vorliegen eines Anspruches auf Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Adoption nach § 1 VwRehaG zu Unrecht verneint.

9Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom im Umfang der Klageabweisung zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom zu verpflichten, gemäß § 1 VwRehaG festzustellen, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses IV des Rates der Stadt D. über seine Annahme an Kindes statt vom rechtsstaatswidrig war, sowie zu bestätigen, dass keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegen.

10Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Revision zurückzuweisen.

11Er verweist auf seine Argumentation in seinem Bescheid vom . Darüber hinaus sei fraglich, ob die - unstreitigen - gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers mit der Annahme an Kindes statt in der rechtlich erforderlichen Weise in Zusammenhang stünden.

Gründe

12Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

13Der in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers ist als Präzisierung und nicht als teilweise Rücknahme seines schriftsätzlich angekündigten Antrags zu verstehen. Die ursprünglich genannten weiteren staatlichen Maßnahmen stellen typischerweise mit solchen Adoptionsverfahren verbundene Begleiterscheinungen dar. Die ursprüngliche Antragsformulierung erwähnte sie als solche und nicht als eigenständige, unabhängig von der Adoption geltend gemachte Klagegegenstände.

14Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr steht dem Kläger auf der Grundlage der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, die eine abschließende Sachentscheidung ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit seiner Annahme an Kindes statt nach § 1 VwRehaG zu.

151. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

16a) Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Zwar muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind. Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat ( 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7).

17Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO räumen den Verfahrensbeteiligten zudem einen Anspruch darauf ein, sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Jedoch darf es nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung nach dem bisherigen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (stRspr, vgl. - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 12.16 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 64 Rn. 12 und vom - 8 B 20.23 - juris Rn. 19). Eine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, ist daher unter anderem anzunehmen, wenn die Beteiligten im bisherigen Verwaltungsverfahren einhellig von einer bestimmten Sachlage ausgegangen sind und das Gericht erstmals im Urteil eine andere Würdigung des bis dahin unstreitigen Sachverhalts vornimmt (Martin Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Auflage 2022, § 124 Rn. 42 mit Hinweis auf - NJW 2006, 110 <111>).

18b) Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, durch die Annahme an Kindes statt gesundheitlich geschädigt worden zu sein, bei der Entscheidungsfindung erkennbar nicht erwogen. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine Annahme an Kindes statt habe zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt, und für die Einzelheiten auf seinen Rehabilitierungsantrag und dessen Anlagen verwiesen. Dort wird ausgeführt, die familiäre Entwurzelung des Klägers und seine Vernachlässigung und Misshandlung in der Adoptivfamilie, insbesondere durch den Adoptivvater, hätten zu erheblichen, durch die beigefügten medizinischen Unterlagen belegten gesundheitlichen Schädigungen geführt, die heute noch schwer und unzumutbar fortwirkten. Auf dieses Klagevorbringen und die dazu vorgelegten Beweismittel gehen die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nicht ein, obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom das Vorbringen zu Misshandlungen in der Adoptivfamilie bestätigte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine gesundheitliche Schädigung des Klägers durch die Annahme an Kindes statt ohne Begründung verneint, obwohl der entsprechende Vortrag einen nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkt betraf. Anders als der angegriffene Bescheid hat das Verwaltungsgericht eine Rehabilitierung gemäß § 1 VwRehaG nämlich nicht schon unter Berufung auf Art. 234 § 13 EGBGB abgelehnt.

19Der Kläger musste zudem ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht eine Schädigung des Rechtsguts Gesundheit durch seine Annahme an Kindes statt verneinen würde. Er hatte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Gesundheitsbeeinträchtigungen substantiiert und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen und behauptet, diese Gesundheitsschäden seien durch die Annahme an Kindes statt verursacht worden. Der Beklagte ist beidem in der Vorinstanz nicht entgegengetreten. In seinem Anhörungsschreiben vom hat er zudem ausgeführt, es sei bedauerlich, dass dem Kläger bei den Adoptiveltern die von ihm geschilderte Behandlung zuteilgeworden sei. Der Kläger musste danach ohne richterlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen oder die Ursächlichkeit der Annahme an Kindes statt für diese verneinen würde.

20c) Das angegriffene Urteil beruht auf den genannten Gehörsverletzungen (§ 138 Nr. 3 VwGO).

21Ob darüber hinaus wegen des Übergehens der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung auch der - ebenfalls gerügte - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegt, lässt sich wegen der mehrdeutigen Formulierung des Subsumtionssatzes im angegriffenen Urteil nicht feststellen, ist aber wegen der Gehörsverletzung auch nicht entscheidungserheblich. Sollte die Urteilserwägung darauf zielen, schon das Vorliegen einer fortdauernden schweren gesundheitlichen Schädigung zu verneinen, läge angesichts der zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigung schwerer, fortdauernder psychischer Gesundheitsschäden ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz wegen selektiver Verwertung des Prozessstoffs und aktenwidriger Feststellungen vor. Falls die Urteilserwägung dagegen nur die Ursächlichkeit der Adoption für den Gesundheitsschaden verneinen sollte, läge ihr - neben der Gehörsverletzung - eine materiell-rechtlich unzutreffende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG zugrunde. Nach diesen Vorschriften ist eine Gesundheitsschädigung als Folge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme nicht erst zu bejahen, wenn deren Ursächlichkeit für die Schädigung nachgewiesen ist, sondern schon, wenn ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist. Dies ergab sich hier jedenfalls aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Misshandlung des Klägers in der Adoptivfamilie (dazu näher unter Rn. 4).

22Von Ausführungen zu der weiteren Rüge einer Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nach § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.

232. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

24a) Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht schon wegen der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Zwar sperrt ein solcher absoluter Revisionsgrund regelmäßig die Annahme einer Richtigkeit aus anderen Gründen (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 144 VwGO Rn. 53 ff.). Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind hiervon jedoch Ausnahmen anerkannt, unter anderem dann, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs nur einzelne tatsächliche Feststellungen betrifft, auf die es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt, oder wenn lediglich nicht hinreichend Gelegenheit bestand, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen (stRspr, vgl. 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <285>, vom - 8 C 37.01 - juris Rn. 39 und vom - 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 696 Rn. 12; Eichberger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 144 VwGO Rn. 59, jeweils m. w. N.). Eine solche Ausnahme wäre hier nur gegeben, wenn die Klage bereits mangels Anwendbarkeit des § 1 VwRehaG oder mangels Rechtsstaatswidrigkeit der zu rehabilitierenden Maßnahme abzuweisen wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.

25b) § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist auf Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der in der Vorschrift vorgesehenen Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt. Ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift auf alle hoheitlichen Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom bis zum anwendbar, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt haben. Behördliche Stelle in diesem Sinn waren auch die Jugendhilfeausschüsse der ehemaligen DDR. Deren Adoptionsentscheidungen waren hoheitliche Maßnahmen, die nicht unter die Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG fallen. Diese betreffen lediglich Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsgesetz erfasst werden. Auch Sinn und Zweck des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sprechen gegen einen Ausschluss von Adoptionsentscheidungen aus dem Anwendungsbereich der Norm. Das Gesetz knüpft an Art. 19 Satz 2 EV an, wonach Verwaltungsakte der ehemaligen DDR aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen des Einigungsvertrags unvereinbar sind. Von dieser Möglichkeit wollte der Gesetzgeber ohne weitere als die von ihm normierten Einschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs Gebrauch machen (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 22 f.).

26Der Anwendbarkeit des § 1 VwRehaG auf Adoptionsentscheidungen der Jugendhilfeausschüsse der ehemaligen DDR stehen auch die im Einigungsvertrag und im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen familienrechtlichen Vorschriften zur Überleitung nach dem Recht der DDR verfügter Adoptionen (Art. 234 § 13 EGBGB i. V. m. §§ 1759 ff. BGB) nicht entgegen. Sie regeln zwar die Aufhebung solcher Adoptionen abschließend, schließen jedoch eine Rehabilitierung in sonstiger Weise nicht aus. Dem Wortlaut nach bestimmt Art. 234 § 13 Abs. 3 bis 6 EGBGB nur die Voraussetzungen, unter denen ein vor Wirksamwerden des Beitritts in der DDR begründetes Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann. Zur Frage der Wiedergutmachung der Folgen rechtsstaatswidriger Adoptionen verhält er sich nicht. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt, dass die Vertragsparteien des Einigungsvertrags und später der Bundesgesetzgeber mit ihr lediglich spezielle Regelungen zur Wirksamkeit und zur Aufhebung von Annahmen an Kindes statt, die im Beitrittsgebiet vor Wirksamwerden des Beitritts begründet worden waren, treffen wollten (vgl. BT-Drs. 11/7817 S. 46, BT-Drs. 12/1106 S. 5 f.). Die Überleitungsvorschriften sollten auf fristgerechten Antrag die Wiederherstellung der Ursprungsfamilie ermöglichen, sofern die Adoption ohne wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern verfügt worden war. Im Übrigen sollte der Bestand der Adoptivfamilie geschützt werden. Dabei wurde bewusst nicht danach differenziert, ob die Adoptionsentscheidung auf politische Einflussnahme zurückzuführen war (BT-Drs. 12/1106 S. 5). Eine abschließende Regelung war danach nur insoweit beabsichtigt, als es um den Fortbestand oder die Aufhebung nach DDR-Recht vorgenommener Adoptionen ging. Soweit die gemäß Art. 17 EV erlassenen Vorschriften andere Formen der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrige Adoptionen vorsehen, bleiben sie anwendbar.

27Dementsprechend verdrängt die Spezialregelung des Art. 234 § 13 EGBGB nicht die verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsvorschriften schlechthin, sondern - nur - die Ermächtigung zur Aufhebung rechtsstaatswidriger Adoptionsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Die dadurch in der Rechtsfolgenanordnung entstehende, planwidrige Lücke ist durch entsprechende Anwendung der Rechtsfolgenanordnung zu füllen, die § 1 Abs. 4 Satz 2 VwRehaG für andere Fälle rechtlichen Ausschlusses einer Aufhebung rehabilitierungsfähiger hoheitlicher Maßnahmen trifft. An die Stelle ihrer Aufhebung tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit, allerdings nach § 1 VwRehaG und nicht nach § 1a VwRehaG. Für Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit der Aufhebung - nämlich bei rechtsstaatswidrigen Realakten - enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 VwRehaG eine parallele Regelung.

28Gegen ein Verständnis des Art. 234 § 13 EGBGB als abschließende Regelung auch aller Ansprüche auf Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Annahmen an Kindes statt spricht schließlich Art. 3 Abs. 1 GG. Für den mit einem solchen weiten Verständnis notwendig einhergehenden Ausschluss der von rechtsstaatswidrigen Annahmen an Kindes statt Betroffenen von den mit einer Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG verbundenen Versorgungsansprüchen sind keine sachlichen Gründe erkennbar. Danach steht den Personen, die im Beitrittsgebiet von Annahmen an Kindes statt nach dem Recht der DDR betroffen waren, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu.

29c) Die Annahme des Klägers an Kindes statt war mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Diese Voraussetzung erfüllen Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG).

30Die Annahme des Klägers an Kindes statt stellt sich als Willkürakt im Einzelfall dar. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Adressat einer staatlichen Maßnahme bewusst gegenüber vergleichbaren Personen diskriminiert wurde (BT-Drs. 12/4994 S. 25). Willkürlich sind danach Maßnahmen, die von der Tendenz und Absicht getragen sind, ihre Adressaten bewusst zu benachteiligen (vgl. 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 S. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde gegenüber vergleichbaren Personen dadurch diskriminiert, dass die Entscheidung über seine Annahme an Kindes statt nicht - wie nach dem Familienrecht der DDR geboten - am Kindeswohl orientiert, sondern zu seinem Nachteil zu politischen Zwecken missbraucht wurde. Sie diente dazu, ihn seinem Vater zu entziehen, seine Ausreise gemeinsam mit seinem Vater zu verhindern und eine dessen Wünschen widersprechende sozialistische Erziehung in einer linientreuen Familie zu gewährleisten. Dieses Vorgehen war von der Absicht getragen, nicht nur den Vater des Klägers, sondern auch diesen selbst bewusst zu benachteiligen. Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen zur politischen Instrumentalisierung des Adoptionsverfahrens und insbesondere aus dem Aktenvermerk vom ergibt, war die Jugendhilfebehörde auf Anweisung des Ministeriums bestrebt, die Vermittlung des Klägers in die Pflegefamilie und dessen Adoption in Kenntnis des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen zu beschleunigen. Das Ersetzen der Einwilligung des Vaters war bereits 1977 geplant, obwohl laut Aktenvermerken die Adoptionsvoraussetzungen auch 1978/79 noch nicht vorlagen. Die vorzeitige Vermittlung in die Pflegefamilie und das Drängen des Ministeriums, eine Namensänderung des Klägers schon vor der Adoption herbeizuführen, bezweckte einen sofortigen Abbruch der Familienbindung und sollte den Kläger und seinen Vater daran hindern, einander rechtzeitig wiederzufinden und die Adoption zu vereiteln. Die darin liegende gezielte und bewusste Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Halbwaisen lag in der Absicht der handelnden Stellen.

31Wegen ihrer Willkürlichkeit verstieß die Annahme des Klägers an Kindes statt auch gegen das Prinzip der Gerechtigkeit.

32Danach kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Kind eines Ausreisewilligen durch Adoption an der Begleitung eines ausreisewilligen Elternteils gehindert wird, auch von einer politischen Verfolgung des Kindes auszugehen ist.

333. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. Die Gehörsverletzung des Klägers, auf der die vorinstanzliche Entscheidung beruht, steht dem nicht entgegen. Unter den Voraussetzungen, unter denen dennoch ausnahmsweise eine Richtigkeit aus anderen Gründen nach § 144 Abs. 4 VwGO angenommen werden darf (dazu oben Rn. 24), zwingt sie auch nicht zur Zurückverweisung, wenn der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch sich aus sonstigen, von der Gehörsverletzung nicht berührten Tatsachenfeststellungen ergibt (Eichberger, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 144 VwGO Rn. 76). In diesem Fall unterläuft die Sachentscheidung nicht die von § 138 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bezweckte Sanktionswirkung. Zugleich entspricht es der Prozessökonomie, die unabhängig vom Verfahrensfehler zu treffende Entscheidung nicht durch Zurückverweisung hinauszuzögern.

34Hier ergibt sich bei zutreffender Auslegung des Schädigungs- und Kausalitätserfordernisses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG, dass die rechtsstaatswidrige Adoption des Klägers bei diesem zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Insoweit genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, wenn der Anspruchsteller seine Verletzung in einem der drei in § 1 Abs. 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter sowie die gegenwärtigen Nachteile, deren Ausgleich er erstrebt, und die Mitursächlichkeit der rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme, derentwegen er rehabilitiert werden möchte, für die behaupteten Verletzungen und die Nachteile dartut und so weit wie möglich und zumutbar glaubhaft macht (vgl. 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 27). Die behaupteten gegenwärtigen Beeinträchtigungen müssen - ihre Erweislichkeit unterstellt - schwer und unzumutbar sein und als unmittelbare Folge der zu rehabilitierenden Maßnahme in Betracht kommen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Beeinträchtigung nach der allgemeinen Lebenserfahrung als typische Folge der Maßnahme erscheint (vgl. 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 27; BT-Drs. 12/4994 S. 22).

35a) Dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, durch die erzwungene Adoption unter Abbruch seiner Beziehungen zur Herkunftsfamilie entwurzelt und vom Adoptivvater misshandelt worden zu sein, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz und wird durch die von ihr beigezogenen und in das Verfahren eingeführten Akten des Jugendhilfeausschusses sowie die strafgerichtliche Verurteilung des Adoptivvaters belegt.

36b) Zu seinen Gesundheitsschäden hat der Kläger vorgetragen, er leide derzeit an innerer Unruhe, Schlafstörungen, Aggressionsanfällen, Zwangsgedanken, Angstzuständen, wiederkehrenden traumatischen Erinnerungen und Verfolgungsangst. Wegen einer Alkoholkrankheit, einer Cannabiserkrankung und einer derzeit schweren depressiven Störung sei er mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert anerkannt. Die vorinstanzliche Gehörsverletzung hindert den Senat nicht, diesen Vortrag zu berücksichtigen. Sollte das angegriffene Urteil schon das Vorliegen von Gesundheitsschäden - und nicht nur die Ursächlichkeit der Adoption - verneint haben, läge eine offensichtlich aktenwidrige Feststellung vor. Solche Feststellungen entfalten keine Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO (vgl. 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <LS 3 und 297 f.>). Der Widerspruch zum Akteninhalt ergibt sich hier aus der in das Verfahren eingeführten ärztlichen Bescheinigung des langjährigen, fortdauernden Bestehens der vorgetragenen psychischen Erkrankungen des Klägers. Der Widerspruch liegt offen zutage, ohne dass es dazu einer Interpretation oder Würdigung des Attests bedürfte.

37c) Die von ihm behaupteten und glaubhaft gemachten gegenwärtigen Nachteile sind - ihre Erweislichkeit unterstellt - schwer und unzumutbar. Das Tatbestandsmerkmal soll die nachträgliche Überprüfung von Bagatellfällen von vornherein ausschließen (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 27). Von einem solchen Bagatellfall kann hier angesichts des Umfangs und der Schwere der geltend gemachten gegenwärtigen Nachteile nicht die Rede sein.

38d) Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, die geltend gemachten Gesundheitsschäden seien auf die rechtsstaatswidrige Adoption zurückzuführen. Diese gegenwärtigen Nachteile kommen als unmittelbare Folge seiner Annahme an Kindes statt in Betracht. Sie stellen sich nach der Lebenserfahrung als typische Folge der familiären Entwurzelung im Kleinkindalter und der Misshandlungen in der Adoptivfamilie dar. Anknüpfungspunkt der vorzunehmenden Kausalitätsprüfung ist der konkrete Rechtsakt, dessentwegen Rehabilitierung begehrt wird, einschließlich seines Vollzugs. Ob auch das Verwaltungsverfahren vor der Annahme des Klägers an Kindes statt bei der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen ist, kann hier dahinstehen, da jedenfalls die vorgetragenen Misshandlungen erst nach der Adoption geschehen sind. Die aus sachfremden Motiven verfügte Adoption des Klägers gegen den Willen seines leiblichen Vaters und die damit einhergehende Zerstörung der familiären Verbindung erhöhte nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Risiko, dass der Kläger schwere psychische Erkrankungen entwickeln würde, erheblich.

39e) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 2 VwRehaG, die den vom Kläger angestrebten Folgeansprüchen entgegenstehen könnten, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Den in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten - insbesondere den Akten über die Heimunterbringung des bei Wirksamwerden des Beitritts gerade volljährig gewordenen Klägers - lassen sich solche Anhaltspunkte ebenfalls nicht entnehmen.

403. Dies führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung des Beklagten, entsprechend dem Hauptantrag des Klägers die Rechtsstaatswidrigkeit seiner Annahme an Kindes statt nach § 1 VwRehaG festzustellen. Die vorinstanzliche stattgebende Entscheidung zum Hilfsantrag nach § 1a VwRehaG ist für wirkungslos zu erklären. Mit dem Erfolg des Hauptantrags ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag entfallen.

41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:191023U8C6.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-65180