BGH Beschluss v. - IX ZB 3/24

Instanzenzug: Az: 4 S 210/21vorgehend Az: 5 C 2236/21

Gründe

1Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Zutreffend hat das Berufungsgericht vorab über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden. Soweit sich der Kläger gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom wendet, ist eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2008, 113).

3Soweit der Kläger die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom erfolgte Zurückweisung seiner Gegenvorstellung ("Rüge") gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe angreifen will, ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung.

4Die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft, hätte aber keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280224BIXZB3.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-65159