Online-Nachricht - Dienstag, 16.04.2024

Handelsbilanzrecht | Anhebung der Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen verkündet (BGBl)

Am wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" im BGBl. 2024 I Nr. 120 verkündet. Teil des Gesetzes ist die Änderung des Handelsgesetzbuchs in den §§ 267 Abs. 1 und 2, 267a Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Hintergrund: Am hatte die Bunderegierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 Prozent angehoben werden sollen. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetreten ist, Rechnung getragen werden.

Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten, vielfach kleinen Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Der Gesetzesbegründung zufolge werden rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Damit die Entlastungseffekte den Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2023 zugutekommen können, wurde dieser Eckpunkt nun beschleunigt außerhalb des BEG IV mit dem o.g. Vorhaben umgesetzt.

§ 267 HGB wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  • In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000“ durch die Angabe „7.500.000“ ersetzt.

  • In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000“ durch die Angabe „15.000.000“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  • In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000“ durch die Angabe „25.000.000“ ersetzt.

  • In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000“ durch die Angabe „50.000.000“ ersetzt.

§ 267a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „350.000“ durch die Angabe „450.000“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „700.000“ durch die Angabe „900.000“ ersetzt.

§ 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  • In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000“ durch die Angabe „30.000.000“ ersetzt.

  • In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000“ durch die Angabe „60.000.000“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  • In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000“ durch die Angabe „25.000.000“ ersetzt.

  • In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000“ durch die Angabe „50.000.000“ ersetzt.

Hinweis:

Die Vorschriften sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Ollinger/Philippsen, Auswirkungen der Anpassung der monetären Größenmerkmale auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse - Darstellung und Analyse der gesetzlichen Neuerungen, .

Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 120 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAJ-65046