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Solidaritätszuschlag | Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar (Bezug: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4 Satz 1 SolZG 1995; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG; § 351 Abs. 1 AO).
Der BFH hat bereits mehrfach – zuletzt im Jahr 2023 – entschieden, dass aus seiner Sicht keine Veranlassung besteht, dem BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grundgesetz verstoßen. So hat der BFH befunden, dass der Solidaritätszuschlag den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe i. S. von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG genügt. Insbesondere ist es nicht geboten, eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzl...BStBl 2023 II S. 351