BFH 31.01.2024 V R 20/21, Kommentierte Nachricht BBK 9/2024 S. 392
Umsatzsteuer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht erforderlich für § 13b UStG
Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 UStG ist es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Der Leistungsempfänger muss aber hinreichend identifizierbar sein, sodass sowohl seine Identität als auch seine Unternehmereigenschaft überprüft werden kann.
[i]§ 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG stellt nur darauf ab, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. § 13b UStG verlangt aber nicht, dass dem Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist oder dass der Leistungsempfänger diese verwendet.
[i]Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2015 einen Online-Marktplatz im EU-Ausland betrieben, auf dem sowohl Nichtunternehmer als auch Unternehmer Waren verkauften. Stellte die Klägerin bei Überprüfung der ...