Kein Abzug von Übernachtungskosten des Personals bei Unklarheit über die Kostentragungspflicht und Vorliegen einer Scheinrechnung
Zahlung des Unternehmers aufgrund einer Täuschung durch seinen bei ihm beschäftigten Bruder
Leitsatz
1. Ausgaben des Betreibers eines Sicherheitsdienstes für Übernachtungskosten seines Personals im Rahmen der Erbringung von
Bewachungsleistungen bei einer Veranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer
zur Tragung der Kosten verpflichtet war, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Vorliegen einer Scheinrechnung auszugehen
ist.
2. Wird der Unternehmer durch seinen bei ihm angestellten Bruder getäuscht und unter Vorlage eines von dem Unternehmer selbst
untschriebenen Vertrags zur Leistung einer Zahlung bewegt, ist diese nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Täuschung
nur deshalb gelang, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt hat.
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