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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 106/23

Gesetze: AO § 223a; AO § 238; AO § 240; AO § 309; BAföG § 18; BVerfGG § 79

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Leitsatz

1. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung festzustellen, ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet.

2. Einer Vollstreckung der auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützten bestandskräftigen Zinsbescheide steht die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen.

3. Der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG festgeschriebene Zinssatz ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-64940

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.02.2024 - 4 K 106/23

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