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BFH Urteil v. - X R 61/93 BStBl 1996 II S. 364

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1 und 3EStG § 34 f Abs. 2BKGG § 11 a

Zur Ausnutzung eines Abzugsbetrags i. S. von § 10 e Abs. 3 EStG bei einem Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a BKGG

Leitsatz

1. Die ,,Ausnutzung'' eines Abzugsbetrags (§ 10 e Abs. 3 EStG) kommt auch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG geltend gemacht hat, um den Kindergeldzuschlag gemäß § 11 a Abs. 1 BKGG zu erhalten.

2. Ein Abzugsbetrag (§ 10 e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht ausgenutzt, als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat (Bestätigung des , BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586). Hat der Steuerpflichtige einen Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a BKGG erhalten, ist der Nachholungsbetrag um den Betrag zu kürzen, welcher der durch den Kindergeldzuschlag ersetzten Minderung des Einkommens entspricht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 364
BFH/NV 1996 S. 174 Nr. 7
GAAAA-95567

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BFH, Urteil v. 14.02.1996 - X R 61/93

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