Zur Ausnutzung eines Abzugsbetrags i. S. von
§ 10 e Abs. 3
EStG bei einem Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a
BKGG
Leitsatz
1. Die ,,Ausnutzung'' eines
Abzugsbetrags (§ 10 e Abs. 3
EStG) kommt auch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige
die Wohneigentumsförderung nach
§ 10 e EStG
geltend gemacht hat, um den Kindergeldzuschlag gemäß
§ 11 a
Abs. 1 BKGG zu erhalten.
2. Ein Abzugsbetrag
(§ 10 e Abs. 3
EStG) ist auch insoweit nicht ausgenutzt, als sich im
Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach
§ 34 f Abs. 2
EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen
der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise
ausgewirkt hat (Bestätigung des
,
BFHE 177,
65,
BStBl II 1995, 586). Hat der
Steuerpflichtige einen Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a BKGG erhalten,
ist der Nachholungsbetrag um den Betrag zu kürzen, welcher der durch den
Kindergeldzuschlag ersetzten Minderung
des Einkommens entspricht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 364 BFH/NV 1996 S. 174 Nr. 7 GAAAA-95567
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