Offenbare Unrichtigkeit aufgrund unterbliebener Eintragung der Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Leitsatz
Bei der unterbliebenen Eintragung des Endes der Kirchensteuerpflicht in der sog. Grunddatei handelt es sich um ein mechanisches
Versehen i.S.v. § 129 Satz 1 AO, wenn bei der Kirchensteuer als bloßer Annexsteuer angesichts eines unstreitigen Sachverhalts
(hier: Wegzug und ganzjährige Veranlagung) und der gesetzlichen Regelung (hier: Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an den
inländischen Wohnsitz; Besteuerung nur der bis zum Wegzug erzielten Einkünfte, § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG NRW) das Rechtsanwendungsergebnis
eindeutig vorgeben und deshalb eine abweichende rechtliche Würdigung mit Blick auf die konkrete Rechtsanwendungsfrage fernliegend
ist.