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FG Köln Urteil v. - 2 K 2132/21

Gesetze: VersStG § 3 Abs. 1 Satz 1; VersStG § 7VersStG; VersStG § 8VersStG; VersStG § 1 Abs. 1

Versicherungssteuer

Zur Frage der Versicherungsteuerpflicht von sog. Verkaufsaufschlägen im Zusammenhang mit der Verschaffung von Versicherungsschutz

Leitsatz

1. Schuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer, der allerdings nur in Ausnahmefällen zur Steueranmeldung verpflichtet ist.

2. Steueranmeldungspflichtig ist i.d.R. der Steuerentrichtungsschuldner. Gleichwohl ist der Versicherungsnehmer wirtschaftlich durch eine Steueranmeldung beschwert. Daher steht diesem gegen eine Versicherungsteueranmeldung, die durch den Versicherer als Steuerentrichtungsschuldner abgegeben worden ist, Rechtsschutz zu.

3. Das Merkmal der „Zahlung eines Versicherungsentgelts” i.S.d. § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen Geldumsatz im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern nur jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt.

4. Die von einem Finanzdienstleistungsunternehmen mit dessen Kunden vereinbarten und vereinnahmten Verkaufsaufschläge im Zusammenhang mit der Verschaffung von Versicherungsschutz, also der Einbeziehung der Kunden in die von dem Finanzdienstleistungsunternehmen mit dem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträge, gehören nicht zum Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 Abs. 1 VersStG und unterliegen daher nicht der Versicherungsteuer.

5. Der Umstand, dass das zwischengeschaltete Finanzdienstleistungsunternehmen ein höheres Entgelt mit seinen Kunden vereinbart als es dem Versicherer für die Einbeziehung der Kunden in den Schutz des Gruppenversicherungsvertrages schuldet, ändert nichts daran, dass dieses erhöhte Entgelt allein im Verhältnis des Finanzdienstleistungsunternehmens zu dessen Kunden vereinbart und geschuldet ist, nicht aber im Verhältnis zum Versicherer.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 625 Nr. 10
EAAAJ-64930

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FG Köln, Urteil v. 27.09.2023 - 2 K 2132/21

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