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BFH Urteil v. - X R 116/91 BStBl 1996 II S. 358

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 6

Abbruchkosten eines geerbten Hauses sowie dessen Restwert sind keine Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG

Leitsatz

Nutzt der Erbe das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene Einfamilienhaus von vornherein nicht zur Einkünfteerzielung, sondern läßt er es abbrechen und ein neues Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichten, kann er weder den Restwert des alten Hauses noch die Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 358
BFH/NV 1996 S. 70 Nr. 4
SAAAA-95563

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BFH, Urteil v. 06.12.1995 - X R 116/91

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