BGH Beschluss v. - 5 StR 632/23

Instanzenzug: Az: 525 KLs 4/23

Gründe

1Der am beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der beigeordneten Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten      M.    , mit dem sie ihre Teilnahme an der am vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung angekündigt und wegen der Übernahme der Reisekosten im Rahmen ihrer Beiordnung angefragt hat, ist als Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG auszulegen.

2Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der (unter anderem) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. ). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR632.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-64761