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OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - 13 B 1037/23

Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4; PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 4; PBefG § 13 Abs. 1; PBefG § 25 Abs. 1; PBefG § 54; PBefG § 54a; PBZugV § 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchbescheids, an, steht diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber noch aus, hat das Gericht die voraussichtliche Widerspruchsentscheidung zu prognostizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde seit Erlass des Ausgangsbescheids bekannt gewordene, entscheidungserhebliche Tatsachen berücksichtigen wird.

2. Die Notwendigkeit eines bereits wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung einer juristischen Person kann entfallen, sobald diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführers gelangt ist. Dies setzt aber voraus, auch um Missbrauchsgestaltungen durch lediglich formale Geschäftsführerwechsel vorzubeugen, dass nachhaltig und ernsthaft eine Zäsur in der Geschäftsführung eingetreten ist und deshalb begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass das Personenbeförderungsgewerbe der juristischen Person nunmehr künftig ordnungsgemäß ausgeübt werden wird.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2024 S. 517
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2024 S. 517
LAAAJ-64705

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.01.2024 - 13 B 1037/23

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