Ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X vorliegt, ist durch einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnisse zu ermitteln. Bei im Wesentlichen unverändertem Funktionsbefund liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn die MdE zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nach der wahren Sach- und Rechtslage allenfalls 10 v.H. betrug und dies im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheindung ebenfalls der Fall war. Nicht rentenberechtigende Beschwerden "bessern" sich nicht dadurch, dass die Verwaltung nachträglich erkennt, dass diese Beschwerden eine MdE in rentenberechtigendem Maß nicht rechtfertigen.
Fundstelle(n): UAAAJ-64673
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2024 - L 10 U 1953/21
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