Die Bank entgeht der Anwendung der §§ 305 ff BGB nicht dadurch, dass sie eine klare Regelung zum Bearbeitungsentgelt im Darlehensvertrag selber vermeidet, dort ein der Höhe nach nicht ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt lediglich indirekt als Faktor zu Ermittlung des effektiven Jahreszinses anspricht, die Höhe des Entgelts sodann nur im beigefügten ESIS-Merkblatt ausweist und dem Kunden als "Auszahlungsvoraussetzung" die Unterzeichnung einer "Erklärung zur Individualabrede der Vertragsparteien" abverlangt, welche die vorformulierte Erklärung enthält, dass "die Vertragsbestandteile, insbesondere Zinsen und Bearbeitungsgebühren, ... frei verhandelt (wurden) und als Individualabrede Bestandteil des Darlehensvertrages (werden)".
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 12/2024 S. 774 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2024 S. 774 ZIP 2024 S. 1255 Nr. 22 ZIP 2024 S. 1648 Nr. 29 ZIP 2024 S. 1649 Nr. 29 BAAAJ-64649
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