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EuGH Urteil v. - C-422/22

Gründe

Zu den Vorlagefragen

27Zunächst ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen erwähnten Art. 6 und 16 der Verordnung Nr. 987/2009, die die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und die vorläufige Gewährung von Leistungen sowie das Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004 betreffen, im Wesentlichen die Bestimmungen von Art. 76 Abs. 6 dieser Verordnung übernehmen, der das Dialog- und Vermittlungsverfahren zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten vorsieht (im Folgenden: Dialog- und Vermittlungsverfahren).

28Im Übrigen ist die einzige Bestimmung des Unionsrechts, die auf den Widerruf von A1-Bescheinigungen Bezug nimmt, Art. 5 („Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege“) der Verordnung Nr. 987/2009.

29Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die A1-Bescheinigung einem Formblatt entspricht, das gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (Urteil vom , DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C-410/21 und C-661/21, EU:C:2023:138, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 sieht vor, dass vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.

31Art. 5 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 987/2009 regelt die Modalitäten für die Durchführung des Dialog- und Vermittlungsverfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Träger des Mitgliedstaats, der die Dokumente und Belege nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung erhält, und dem Träger, der diese Dokumente ausstellt. Insbesondere legt Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung fest, welche Schritte die Träger bei Zweifeln an der Gültigkeit dieser Dokumente und Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, zu ergreifen haben, indem sie den ausstellenden Träger verpflichten, die Berechtigung der Ausstellung dieser Dokumente zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung die Verwaltungskommission anrufen, die sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte bemüht.

32Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 5, 6 und 16 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass der Träger, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung der Angaben, die der Ausstellung der Bescheinigung zugrunde liegen, feststellt, dass diese Angaben unrichtig sind, die Bescheinigung widerrufen kann, ohne zuvor das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen.

33Erstens ist festzustellen, dass eine A1-Bescheinigung vom ausstellenden Träger von Amts wegen widerrufen werden kann, d. h. ohne einen Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats auf Überprüfung und Widerruf.

34Zum einen ist nämlich, da sich Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 auf „widerrufene“ A1-Bescheinigungen bezieht, ohne die Fallgestaltungen eines solchen Widerrufs zu präzisieren oder zu beschränken, davon auszugehen, dass diese Bestimmung alle Fälle des Widerrufs von A1-Bescheinigungen erfasst.

35Zum anderen beruht, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, der verbindliche Charakter der A1-Bescheinigungen gegenüber den Trägern anderer Mitgliedstaaten als des Ausstellungsmitgliedstaats auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert. Nach diesen Grundsätzen muss der ausstellende Träger den Sachverhalt, der der Ausstellung dieser Bescheinigungen zugrunde liegt, ordnungsgemäß beurteilen und eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vornehmen, um die Richtigkeit der in diesen Bescheinigungen aufgeführten Angaben und damit die richtige Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 zu gewährleisten, und die Träger der anderen Mitgliedstaaten dürfen berechtigterweise erwarten, dass der ausstellende Träger einer solchen Pflicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37, 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36Da sich die Modalitäten der Tätigkeiten des betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu der Situation, die bei der Ausstellung einer A1-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ändern können, und sich die Angaben, die als Grundlage für die ursprüngliche Feststellung dieser Situation gedient haben, später als unrichtig erweisen können, implizieren die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens die Verpflichtung des ausstellenden Trägers, während der gesamten Ausübung der Tätigkeit, die der Ausstellung einer solchen Bescheinigung zugrunde liegt, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und sie zu widerrufen, wenn er in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar ist.

37Zweitens muss nach Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 die Entscheidung des ausstellenden Trägers, eine A1-Bescheinigung auf Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats auf Überprüfung und Widerruf zu widerrufen, zwar im Rahmen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens zwischen den betreffenden Trägern nach den in Art. 5 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten erlassen werden, doch enthält dieser Artikel keine Bestimmung über die Verfahrensmodalitäten, die der ausstellende Träger einzuhalten hat, der eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen möchte.

38Insbesondere sieht Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 in einem solchen Fall keine Verpflichtung des ausstellenden Trägers vor, die Entscheidung über den Widerruf unter Einhaltung dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu erlassen.

39Da für den Fall, dass der ausstellende Träger eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen möchte, eine solche Verfahrenspflicht nicht speziell vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass das in Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren keine obligatorische Vorbedingung dafür darstellt, dass der ausstellende Träger, der die Unrichtigkeit der Angaben festgestellt hat, die der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liegen, die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen kann.

40Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt, steht im Übrigen im Einklang mit dem Wesen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens, seinem Zweck und den Voraussetzungen für dessen Durchführung.

41Wie sich nämlich aus Art. 76 Abs. 6 im Licht von Art. 72 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, stellt dieses Verfahren ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen.

42Daraus folgt, dass die Anwendung des Dialog- und Vermittlungsverfahrens Folge einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ist, was durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 987/2009 bestätigt wird, die die Anwendung eines solchen Verfahrens vorsehen.

43Die Art. 5 und 6 dieser Verordnung sehen nämlich die Anwendung dieses Verfahrens vor, wenn der Träger, der eine A1-Bescheinigung erhält, deren Gültigkeit oder die Richtigkeit des Sachverhalts, der der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liegt, in Frage stellt und deshalb den ausstellenden Träger ersucht, die Bescheinigung zu widerrufen, und wenn die Träger oder Behörden mehrerer Mitgliedstaaten unterschiedliche Meinungen darüber haben, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind oder welcher Träger die betreffenden Leistungen zu gewähren hat.

44Die Art. 16 und 60 der Verordnung Nr. 987/2009, in denen die Verfahren für die Anwendung der Art. 13 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt sind, sehen ihrerseits im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Trägern über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die Anwendung des gleichen Verfahrens nach den in Art. 6 der Verordnung Nr. 987/2009 festgelegten Modalitäten vor.

45Der Widerruf einer A1-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger von Amts wegen ist jedoch nicht auf eine Streitigkeit zwischen dem ausstellenden Träger und dem Träger eines anderen Mitgliedstaats, in der die Richtigkeit dieser Bescheinigung in Frage gestellt wird, zurückzuführen, sondern darauf, dass der ausstellende Träger im Anschluss an die Überprüfungen, die er vorzunehmen hat, um seinen Verpflichtungen aus den in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens nachzukommen, festgestellt hat, dass die Angaben in dieser Bescheinigung nicht der Wirklichkeit entsprechen.

46Schließlich beeinträchtigt die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung weder die Rechte, die der Erwerbstätige, den die widerrufene A1-Bescheinigung betrifft, nach der Verordnung Nr. 883/2004 hat, noch das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel.

47Zum einen erklärt nämlich der zuständige Träger eines Mitgliedstaats mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung nur, dass der betreffende Erwerbstätige den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom , Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 53).

48Da die A1-Bescheinigung keine rechtsbegründende Handlung, sondern ein deklaratorischer Akt ist, kann ihr Widerruf nicht zum Verlust solcher Rechte führen.

49Zum anderen werden nach dem Widerruf der A1-Bescheinigung die auf den betreffenden Erwerbstätigen anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, wobei gegebenenfalls, sofern Art. 6 der Verordnung Nr. 987/2009 gilt, das Dialog- und Vermittlungsverfahren Anwendung findet.

50Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden. Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom , Inspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 987/2009 bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, oder darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und die vorläufige Gewährung von Leistungen vorsieht.

52Folglich kann durch die Anwendung des mit der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften geschaffenen Systems, nachdem der ausstellende Träger eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen hat, nicht nur sichergestellt werden, dass der Schutz des betreffenden Erwerbstätigen jederzeit gewährleistet ist – und zwar auch im Fall einer Streitigkeit zwischen den betreffenden Trägern über die anzuwendenden Rechtsvorschriften –, sondern auch, dass dieser Erwerbstätige jederzeit, auch bei einer solchen Streitigkeit, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt.

53Drittens und letztens erfordert, wie sich aus Art. 76 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und den Erwägungsgründen 2 und 22 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt, das reibungslose Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems eine wirksame und enge Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Trägern und den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Eine solche Zusammenarbeit ist erforderlich, um die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen festzustellen und diese Personen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch zu nehmen.

54Diese Zusammenarbeit verpflichtet alle diese Träger und Personen zum Austausch der Informationen, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten dieser Personen benötigt werden; dies ergibt sich aus den Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 987/2009, die den Umfang und die Modalitäten des Austauschs zwischen diesen Trägern sowie zwischen ihnen und den betreffenden Personen regeln, sowie aus Art. 20 dieser Verordnung, der die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten festlegt.

55Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss der ausstellende Träger, der eine A1-Bescheinigung wegen Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben von Amts wegen widerrufen möchte, zwar nicht vorher das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einleiten, doch verpflichten die in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen diesen Träger, sobald der Widerruf erfolgt ist, sowohl die zuständigen Träger als auch die betreffende Person schnellstmöglich über den Widerruf zu informieren und ihnen alle Informationen und Daten zu übermitteln, die für die Begründung und Feststellung der Rechte dieser Person erforderlich sind.

56Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 5, 6 und 16 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass der Träger, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung der Angaben, die der Ausstellung der Bescheinigung zugrunde liegen, feststellt, dass diese Angaben unrichtig sind, die Bescheinigung widerrufen kann, ohne zuvor das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen.

Kosten

57Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 5, 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

der Träger, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung der Angaben, die der Ausstellung der Bescheinigung zugrunde liegen, feststellt, dass diese Angaben unrichtig sind, die Bescheinigung widerrufen kann, ohne zuvor das in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2023:869

Fundstelle(n):
XAAAJ-64646