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Der Referentenentwurf des CSRD-UmsG
Es kommt, wie es kommen musste
Am hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht (CSRD-UmsG). Das Umsetzungsgesetz regelt insbesondere die §§ 289b und 289c HGB neu. Hiernach haben große Gesellschaften ab dem Jahr 2025 die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen. Dieser ist als eigener Abschnitt Bestandteil des Lageberichts und prüfungspflichtig. Die neuen Regelungen werden durch die von der EFRAG entwickelten ESRS konkretisiert. Der Beitrag beschreibt die neue Pflichtenlage nach dem CSRD-UmsG. Auf die detaillierten Regelungen der ESRS wird dabei nicht eingegangen. Gleichwohl die gesetzliche Pflicht nur große Gesellschaften betrifft, besteht für KMU eine faktische Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung, da die großen Gesellschaften die entsprechenden Informationen im Rahmen der Wertschöpfungskette von den KMU fordern werden. Ebenso werden Kreditinstitute die Kreditvergaben bzw. -konditionen künftig auch an Nachhaltigkeitsaspekte knüpfen.
I. Einleitung
Kaum ein anderes Thema beschäftigt die Bilanzierenden sowie Wirtschaftsprüfer in den letzten Monaten so wie die Änderu...