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Mandat | Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Ex-Mandanten
Aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 15 Abs. 1 und 3 DSGVO) folgt ein Anspruch des ehemaligen Mandanten gegen den Berufsträger auf Herausgabe einer Kopie der Handakte und der zu seiner Person gespeicherten Daten auch dann, wenn der entsprechende zivilrechtliche Auskunfts- und Herausgabeanspruch (vgl. §§ 675, 667 BGB) verjährt sein sollte.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist ein Rechtsanwalt einem Mandanten gegenüber zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft verpflichtet. Dieser Anspruch ist auf die Überlassung einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller personenbezogenen Daten gerichtet und umfasst auch eine kostenlose Kopie der Handakte (vgl. § 50 BRAO).