Dem Erben nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen auch bei Verwendung zur Erfüllung von Vermächtnissen nachträgliche Einkünfte
Leitsatz
1. Bezieher nachträglicher Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch dann, wenn der - im wesentlichen nur aus dem Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen bestehende - Nachlaß mit Vermächtnissen belastet ist.
2. Die nachträglich zugeflossenen Rentenzahlungen werden dem Erben ungeachtet dessen zugerechnet, daß sie der Testamentsvollstrecker nicht zur Begleichung der hierauf entfallenden Einkommensteuer als Nachlaßverbindlichkeit, sondern zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 287 BFH/NV 1996 S. 132 Nr. 6 HAAAA-95532
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