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BFH Urteil v. - I R 56/94 BStBl 1996 II S. 28

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG § 13 Abs. 2, 3HGB § 249 Abs. 1HGB § 250 Abs. 2HGB § 252 Abs. 1HGB § 253 Abs. 2HGB § 255 Abs. 1, 2EStR Abschn. 34 Abs. 1

1. Gemeinschaftswäscherei für Krankenhäuser ist nicht gemeinnützig 2. Kein Ansatz mit dem Teilwert in der Anfangsbilanz, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vorher zu Unrecht als steuerbegünstigt behandelt wurde 3. Investitionszuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter

Leitsatz

1. Eine Körperschaft, die ausschließlich Krankenhauswäsche o. ä. reinigt, ist nicht gemeinnützig.

2. Der Ansatz der Teilwerte nach § 13 Abs. 2, 3 KStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Körperschaft zwar bislang vom FA als gemeinnützig behandelt wurde, tatsächlich aber die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt.

3. Investitionszuschüsse (hier: nach dem KHG) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter, es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des Abschn. 34 Abs. 1 EStR Gebrauch (Anschluß an , BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).

4. Zuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an , BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566 m. w. N.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 28
BFH/NV 1996 S. 13 Nr. 2
NAAAA-95530

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BFH, Urteil v. 19.07.1995 - I R 56/94

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