Das Verschulden eines Bevollmächtigten (hier: unrichtige bzw. unvollständige Angaben i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) kann nach den allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) dem Vollmachtgeber zugerechnet werden, wenn dieser eine Vollmacht zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug erteilt hat, der Bevollmächtigte aber im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber seine Pflichten verletzt. Eine zuvor erteilte Vollmacht sowie eine über Jahre gelebte Bevollmächtigung kann dazu führen, dass dem Bevollmächtigten weitere Handlungen, des (mittlerweile) vollmachtlosen Vertreters - wie z.B. das Stellen weiterer Anträge - im Rahmen sogenannter Anscheinsvollmacht zugerechnet werden, wenn der Vollmachtgeber dem von ihm gesetzten Rechtsschein nicht entgegentritt.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.02.2024 - L 11 AS 330/22
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