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FG München Urteil v. - 15 K 1834/20

Gesetze: DBA-Österreich 2000/2010 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, DBA-Österreich 2000/2010 Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg, DBA-Österreich 2000/2010 Art. 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 32b, EStG § 34c Abs. 6 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 3, GG Art. 12 Abs. 1, AEUV Art. 45, AEUV Art. 107 Abs. 1, IPBR Art. 26 S. 1

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die Ausklammerung der Einkünfte eines Künstlers aus der sogenannten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich 2000 durch die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-Österreich 2000 niedergelegte Anrechnungsmethode

Leitsatz

Die Ausklammerung der Einkünfte eines Künstlers (im Streitfall: in Deutschland wohnender, in Österreich arbeitender Schauspieler) aus der sogenannten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich 2000 durch die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-Österreich 2000 niedergelegte Anrechnungsmethode verstößt weder gegen die Vorgaben des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte noch gegen Unionsrecht (Art. 45 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV) noch gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IStR 2024 S. 324 Nr. 8
GAAAJ-64416

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FG München, Urteil v. 22.09.2022 - 15 K 1834/20

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