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FG München Urteil v. - 14 K 1270/22

Gesetze: AlkStG § 28 Abs. 3 S. 1, AlkStG § 27 Abs. 1 Nr. 3, AlkStV § 54 Abs. 1, AlkStV § 54 Abs. 2, EWG RL 92/83 Art. 27 Abs. 1 Buchst. b, FGO § 74

Reichweite einer Verwendungserlaubnis und einer Sondervergällungsmittelzulassung

Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein bei der beklagten Behörde anhängiges Billigkeitsverfahren

Leitsatz

1. Die Erlaubnis zum Bezug vergällten Alkohols zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, umfasst auch die Herstellung eines zur Reinigung der Abfüllanlage verwendeten Desinfektionsmittels.

2. Die Verwendung eines erlaubnisgemäß hergestellten Handdesinfektionsmittels zur Reinigung der Abfüllanlage ist nicht zweckwidrig.

3. Hat die beklagte Behörde gegenüber dem FG angekündigt, die Bearbeitung des Billigkeitsantrags zurückzustellen, bis die im Klageverfahren streitige Rechtsfrage abschließend geklärt sei, ist es bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und der Interessen der Beteiligten weder sinnvoll noch geboten, das Klageverfahren auszusetzen und den Abschluss des zurückgestellten Billigkeitsverfahrens abzuwarten.

Fundstelle(n):
WAAAJ-64415

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FG München, Urteil v. 25.01.2024 - 14 K 1270/22

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