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Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Überblick
Seit dem sind dem BZSt grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf elektronischem Wege mitzuteilen. Das BZSt sammelt und sortiert diese Mitteilungen, tauscht sie über das sichere Zentralverzeichnis der Europäischen Union mit den betroffenen Mitgliedstaaten aus und wertet sie aus. Sowohl die für die Mitteilungspflicht maßgeblichen Vorschriften der Amtshilferichtlinie als auch die zu ihrer Umsetzung geschaffenen Normen im nationalen Steuerrecht blieben seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unangetastet. Das einschlägige europäische Sekundärrecht erfuhr – zum Teil infolge der Rechtsprechung des EuGH – bereits Modifikationen; weitere stehen im Raum. Auf nationaler Ebene erfolgten jüngst insbesondere Änderungen an materiell-rechtlichen Steuergesetzen, denen Erkenntnisse aus der bisherigen Mitteilungsauswertung zugrunde liegen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die jüngeren Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung rund um die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen geben.
Auf europäischer Ebene bleiben die Vorschriften der Amtshilferichtlinie zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen im Fokus: Während die EU-Kommission diese gegenwärtig evaluiert, werden die Regeln bereits aufgrund neuer Änderungsrichtlinien angepasst. Daneben war und ist auch der EuGH mit Vorlagefragen zu einzelnen oder mehreren dieser Regelungen beschäftigt.
Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im deutschen Verfahrensrecht haben sich nur kleinere gesetzliche Änderungen auf nationaler Ebene ergeben; jüngst durch das Wachstumschancengesetz. Etwaige Auswirkungen der Evaluation auf EU-Ebene sind auch hier abzuwarten.
Jenseits dieser verfahrensrechtlichen Aspekte wurden im nationalen Recht durch das Wachstumschancengesetz erste materiell-rechtliche Änderungen im Investmentsteuergesetz vorgenommen, die ihren Ursprung in der Auswertung von Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen haben.S. 283