Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer ,,Nur-Pension'' (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte (Fortführung von , BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).
2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Geschäftsführertätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zu, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom I R 160/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363, und vom I R 22/84, BFH/NV 1989, 131).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 204 BB 2005 S. 489 Nr. 9 BFH/NV 1995 S. 92 Nr. 12 DStR 2005 S. 248 Nr. 6 QAAAA-95503