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Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu weiteren Gesetzesänderungen
Am ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) veröffentlicht worden. Der Entwurf regelt weitgehend in 1-zu-1-Umsetzung der Richtlinie, wer, wann und mit welchem Inhalt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist sowie wer nach welchen Maßstäben zu diesem Bericht einen Prüfungsvermerk zu erteilen hat. Der Beitrag klammert gleichartige Änderungen bei Versicherungen, Banken und Genossenschaften aus. Daneben enthält das Gesetz viele weitere Änderungen, etwa im WpHG oder im Lieferkettengesetz; auch diese werden ausgeklammert. Ergänzend berücksichtigt werden aber einige anlässlich des Umsetzungsgesetzes vorgenommene weitere Änderungen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, z. B. bezüglich der Unterzeichnung des Jahresabschlusses.
Einordnung
Einen Nachhaltigkeitsbericht haben bei kalendergleichem Geschäftsjahr zu erstellen:
ab 2024 große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (mit mehr als 500 Arbeitnehmern), die bisher nach § 289b Abs. 1 HGB eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben hatten (§ 289b Abs. 1 Nr. 1 EGHGB i. V. mit Art. x1 Abs. 1 EGHB-E ),
Entsprechende Verpflichtungen bestehen auch für den Konzern (Konzernnachhaltigkeitsbericht). Zwischen der Einzelrechnungslegung und der Konzernrechnungslegung besteht dabei folgender Zusammenhang: Auf Ebene der Einzelgesellschaft ist kein Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, wenn sie als Tochterunternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen wird und dabei bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllt sind (§ 289b Abs. 2 HGB-E, wenn das Mutterunternehmen in der EU bzw. dem EWR seinen Sitz hat, § 289b Abs. 3 HGB-E für Drittstaatenmunterunternehmen). Auch das Mutterunternehmen selbst muss bei Erstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts keinen weiteren Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelabschlussebene erstellen (§ 289b Abs. 5 HGB-E). Rechtspraktisch wird sich daher die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Konzern konzentrieren.